Rz. 10

Der Einsatz des Vermögens gem. § 139 SGB IX knüpft an das verwertbare Vermögen im Sinne von § 90 Abs. 1 SGB XII bzw. die Schonvermögenstatbestände des § 90 Abs. 2 Nr. 1–8 SGB XII an. Insofern kann auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden.

Das Barvermögen oder sonstige Geldwerte sind für den Bezug von Eingliederungshilfeleistungen bis zu einem Betrag von 150 % der jährlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV geschützt. Das entspricht aktuell (Stand 2021) einem Betrag von 59.220 EUR West und 56.070 EUR Ost.

Nach § 139 S. 3 SGB IX darf die Eingliederungshilfe ferner nicht vom Einsatz oder von der Verwertung eines Vermögens abhängig gemacht werden, soweit dies für den, der das Vermögen einzusetzen hat, und für seine unterhaltsberechtigten Angehörigen eine Härte bedeuten würde. Das entspricht § 90 Abs. 3 S. 1 SGB XII. Es kann auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden.

 

Rz. 11

Nach § 140 Abs. 3 SGB IX dürfen – wie bisher auch – alle Leistungen im Sinne von § 138 Abs. 1 SGB IX überhaupt nicht vom Einsatz des Vermögens abhängig gemacht werden. Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5 und 7 SGB IX die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden. Zu den dem Grunde nach "vermögensfreien" Leistungen gehören die Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 111 Abs. 1 SGB IX. Das sind u.a. Leistungen zur Beschäftigung, die Leistungen im Arbeitsbereich anerkannter Werkstätten für behinderte Menschen nach den §§ 58 und 62 SGB IX umfassen.

§ 140 Abs. 2 SGB IX nimmt sodann die weitere Härtefallprüfung für grundsätzlich verwertbares Vermögen auf und entspricht damit § 91 SGB XII, so dass ein weiteres Mal auf die dortigen Ausführungen Bezug genommen werden kann.

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