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Das Bundesteilhabegesetz bringt Neuerungen hinsichtlich der Antwort auf die Frage, wessen Einkommen im SGB IX in die Beitragsberechnung einzubeziehen ist.

§ 136 SGB IX bestimmt, dass ein Beitrag zu den Aufwendungen nur noch aus dem Einkommen der antragstellenden Person – oder bei Minderjährigen der im Haushalt lebenden Eltern oder dem im Haushalt lebenden Elternteil – zu zahlen ist. Die Einbeziehung des Einkommens des nicht getrenntlebenden Ehegatten oder Lebenspartners wie im SGB XII oder SGB II findet bei der Eingliederungshilfe nicht mehr statt. Im Gegenteil können die Freibeträge sogar durch deren Einbeziehung in die Einkommensanrechnung erhöht werden.

§ 140 SGB IX bestimmt für den Einsatz des Vermögens, dass bei Volljährigen auf die antragstellende Person – und bei minderjährigen Personen auf die im Haushalt lebenden Eltern oder einen Elternteil – abzustellen ist, die vor der Inanspruchnahme von Leistungen nach diesem Teil die erforderlichen Mittel aus ihrem Vermögen aufzubringen haben. Es wird nicht mehr nach den Grundsätzen der Einsatzgemeinschaft geprüft und geleistet.

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