Rz. 13

Eine Erbschaft, ein Pflichtteilsanspruch, ein Vermächtnis oder eine unentgeltliche Zuwendung, sie alle sind im SGB IX im Grunde nach § 135 SGB IX für Eingliederungshilfeleistungen kein Einkommen mehr, sondern nach § 139 SGB IX Vermögen. Diese Leistungen gehören nicht zu den sieben Einkommensarten des § 2 Abs. 2 EStG, es sei denn aus der Art des Zuflusses ergäbe sich, dass aus ihm steuerlich relevante Einkünfte generiert werden sollen.

Beispiel: Die Zuwendung eines Nießbrauches (§§ 2147 ff. i.V.m. §§ 1030 ff. BGB) an einem Mehrfamilienhaus ist im Eingliederungshilferecht des SGB IX als Vermächtnis kein Einkommen, sondern Vermögen. Die Erbschaft eines vermieteten Mehrfamilienhauses ist Vermögen (§ 139 SGB IX), produziert aber gleichzeitig Einkünfte im Sinn von § 2 Abs. 2 EStG und damit sozialrechtliches Einkommen im Sinne von § 135 SGB IX.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge