Rz. 6
Die Zurechnung eines Mitverschuldens setzt weiterhin voraus, dass der Schadensbeitrag des Geschädigten nach Art und Entstehungsweise in den Schutzbereich der verletzten Norm (§ 254 BGB) fällt; der infolge des Mitverschuldens entstandene Nachteil muss aus dem Bereich der Gefahren stammen, zu deren Abwendung die verletzte Vorschrift dient (vgl. § 5 Rdn 67 ff.).[24] Der Zweck des § 254 BGB, eine vorausseh- und vermeidbare Selbstschädigung zu verhindern, muss die vom Geschädigten verletzte Obliegenheit und den damit verbundenen Nachteil umfassen.
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