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Muster 6.1: Geschiedenentestament, Nacherbfolge, familienrechtliche Anordnung

 

Muster 6.1: Geschiedenentestament, Nacherbfolge, familienrechtliche Anordnung

Ich, _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft in _________________________, deutscher Staatsangehöriger, errichte nachfolgendes Testament.

§ 1 Testierfreiheit

Ich erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testament gehindert bin. Hiermit hebe ich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.

§ 2 Erbeinsetzung

Hiermit setze ich meine Kinder _________________________, geb. am _________________________, und _________________________, geb. am _________________________, zu gleichen Teilen zu meinen Erben ein. Meine Kinder werden allerdings nur Vorerben.

Ersatzvorerben sind die Abkömmlinge der Eingesetzten, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Hat ein Vorerbe keine Abkömmlinge oder fallen sämtliche Abkömmlinge eines Vorerben weg, sind die übrigen Vorerben zu gleichen Teilen berufen. Die Anwartschaft des Ersatzvorerben ist zwischen Erbfall und Ersatzerbfall nicht vererblich und nicht übertragbar.

Die Vorerben sind von allen Beschränkungen und Verpflichtungen befreit, von denen nach Gesetz Befreiung erteilt werden kann. Vor Eintritt des Nacherbfalls sind die Vorerben berechtigt, unentgeltlich über folgende Gegenstände zu verfügen, sofern sie dabei weder meinen geschiedenen Ehegatten noch dessen einseitigen Abkömmlinge oder dessen Verwandten aufsteigender Linie bedenken:

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_________________________

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Machen die Vorerben von dieser Befugnis Gebrauch, so gelten ihnen die genannten Gegenstände als durch Vorausvermächtnis zugewandt, das nicht der Nacherbfolge unterliegt.

§ 3 Nacherbfall

Die Nacherbfolge tritt bezüglich jedes Vorerben mit seinem Tode ein. Die Nacherbfolge tritt jeweils auch dann ein, wenn der betreffende Vorerbe seine Vorerbenstellung auf meinen geschiedenen Ehegatten, dessen einseitigen Abkömmlinge oder dessen Verwandten aufsteigender Linie überträgt.

§ 4 Nacherbeneinsetzung

1.

Nacherben nach dem jeweiligen Vorerben sind die Erben des Vorerben[1] unter Ausschluss meines geschiedenen Ehegatten, dessen einseitigen Abkömmlinge sowie dessen Verwandte aufsteigender Linie.

Zu Ersatznacherben sind jeweils in folgender Reihenfolge berufen:

(1) Die Abkömmlinge des betreffenden Vorerben, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung.

(2) Meine übrigen Abkömmlinge, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung.

(3) Diejenigen Personen, die meine gesetzlichen Erben wären, wenn ich im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

2.

Tritt die Nacherbfolge bezüglich eines Vorerben bereits mit der Übertragung der Vorerbenstellung auf meinen geschiedenen Ehegatten, dessen einseitigen Abkömmlingen oder dessen Verwandten aufsteigender Linie ein, sind die Abkömmlinge des betreffenden Vorerben, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung, als Nacherben berufen.

Ersatznacherben sind in diesem Fall jeweils in folgender Reihenfolge:

(1) Meine übrigen Abkömmlinge, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge erster Ordnung.

(2) Diejenigen Personen, die meine gesetzlichen Erben wären, wenn ich im Zeitpunkt des Eintritts des Nacherbfalls ohne Hinterlassung von Abkömmlingen gestorben wäre, untereinander nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge.

Die Nacherbenanwartschaften sind zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht vererblich und nicht übertragbar.

Die Nacherbfolge entfällt mit dem Tode meines geschiedenen Ehegatten.

§ 5 Weitere Nacherbeneinsetzungen

Soweit gemeinschaftliche Abkömmlinge von mir und meinem geschiedenen Ehegatten Nacherben werden, unterliegt die Erbschaft auch bei diesen jeweils wieder der für deren Vorerben angeordneten Nacherbfolge. § 3 und § 4 gelten entsprechend. Die zeitliche Schranke des § 2109 BGB bleibt unberührt.

§ 6 Familienrechtliche Anordnung

Soweit die Vorerben bei meinem Tod noch minderjährig sind, entziehe ich meinem geschiedenen Ehegatten gemäß § 1638 BGB das Recht, den Erwerb von Todes wegen der Kinder zu verwalten. Zur Verwaltung des von Todes wegen erworbenen Vermögens benenne ich als Pfleger Herrn/Frau _________________________.

Herr/Frau ist ausdrücklich von den gesetzlichen Beschränkungen der §§ 1843, 1845, 1846, 1848, 1849 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und 2 und S. 2 sowie § 1865 BGB befreit.

Ort, Datum, Unterschrift

[1] Sog. Dieterle-Klausel, str., ob Verstoß gg. § 2065 BGB, vgl. § 2 Rdn 74 ff.

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