Ich, Frau _________________________, geb. am _________________________, wohnhaft _________________________, geschieden, deutsche Staatsangehörige, erkläre, dass ich nicht durch ein bindend gewordenes Ehegattentestament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert bin. Hiermit hebe ich vorsorglich alle bisher von mir errichteten Verfügungen von Todes wegen auf und bestimme Folgendes:
§ 1 Erbeinsetzung
Ich setze meine Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolge zu meinen Erben ein.
Sollte bei meinem Tod mein geschiedener Ehemann _________________________ noch leben, sollen meine Abkömmlinge aus der Ehe mit meinem geschiedenen Ehemann nur Vorerben sein.
Sie sollen von allen gesetzlichen Beschränkungen befreit sein, soweit gesetzlich zulässig.
Zu Nacherben bestimme ich die Abkömmlinge der jeweiligen Vorerben nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung. Zu Ersatznacherben bestimme ich meine gesetzlichen Erben.
Der Nacherbfall tritt mit dem Tod des jeweiligen Vorerben ein.
Mit dem Ableben meiner geschiedenen Ehefrau entfallen die obigen Nacherbeneinsetzungen.
Das Nacherbenanwartschaftsrecht ist jeweils zwischen Erbfall und Nacherbfall nicht vererblich und nicht übertragbar.
Sofern der Nacherbfall hinsichtlich eines Vorerben eintritt und ein Abkömmling von mir Nacherbe wird, so unterliegt die Erbschaft bei ihm auch wieder der für seinen Vorerben angeordneten bedingten Nacherbfolge.
§ 2 Herausgabevermächtnis
Sollten Gegenstände aus meinem Nachlass auf den Tod eines meiner Abkömmlinge im Wege der gesetzlichen oder gewillkürten Erbfolge oder durch Vermächtnis auf Abkömmlinge meines geschiedenen Ehemannes aus anderen Beziehungen oder an ihre Verwandten aufsteigender Linie fallen, vermache ich alle Gegenstände, die der verstorbene Abkömmling aus meinem Nachlass erworben hat und die nachweislich noch bei Vermächtnisanfall vorhanden sind, an die Abkömmlinge meines jeweiligen Kindes, ersatzweise an mein anderes Kind, wiederum ersatzweise an meine gesetzlichen Erben.
Diese Vermächtnisse fallen erst mit dem Tod der Beschwerten an und werden dann fällig.
Zwischen dem Erbfall und dem Vermächtnisanfall soll ein vererbliches oder übertragbares Anwartschaftsrecht nicht bestehen.
§ 3 Testamentsvollstreckung
Im Hinblick auf die aufschiebend bedingten Vermächtnisse ordne ich jeweils ab dem Erbfall Testamentsvollstreckung an. Testamentsvollstrecker sind jeweils die Erben hinsichtlich der ihnen zugeteilten Nachlassgegenstände und nach dem Tod die jeweiligen Vermächtnisnehmer zwecks Erfüllung ihrer Vermächtnisse. Eine Vergütung sollen die Testamentsvollstrecker für ihre Tätigkeit nicht erhalten.
Ort, Datum, Unterschrift