Es wird folgende Ausgangslage unterstellt: Die Ehegatten betrachten die einseitigen Kinder als "unsere Kinder" und beabsichtigen daher, dass alle drei Kinder im Ergebnis in gleichem Maße vom "gemeinsamen Nachlass" profitieren. Besonders Augenmerk ist deshalb auf die Pflichtteilsansprüche zu legen.
Wir, die Eheleute _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________, wohnhaft _________________________, beide deutsche Staatsangehörige, errichten nachfolgendes Testament.
§ 1 Testierfreiheit, Güterstand
Wir erklären, dass wir nicht durch ein bindend gewordenes gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag an der Errichtung dieses Testaments gehindert sind. Hiermit heben wir einzeln und gemeinsam alle bisher von uns errichteten Verfügungen von Todes wegen in vollem Umfang auf.
Wir leben im gesetzlichen Güterstand. Der Ehemann hat zwei Kinder mit in die Ehe gebracht, _________________________, geboren am _________________________, und _________________________, geboren am _________________________. Die Ehefrau hat einen Sohn, _________________________, geboren am _________________________, mit in die Ehe gebracht. Ehegemeinschaftliche Kinder sind aus der Ehe nicht hervorgegangen.
§ 2 Verfügung für den ersten Todesfall
(1) Erbeinsetzung
Für den Fall, dass die Ehefrau vor dem Ehemann verstirbt, setzt sie ihren Ehemann als ihren alleinigen Vollerben ein.
Für den Fall, dass der Ehemann vor der Ehefrau verstirbt, setzt er seine Ehefrau und seine Kinder _________________________und _________________________ zu jeweils 1/3 zu seinen Erben ein.
(2) Vermächtnis
Für den Fall, dass der Ehemann vor der Ehefrau verstirbt, erhält die Ehefrau im Wege des Vorausvermächtnisses den Nießbrauch an der Eigentumswohnung in der _________________________straße, _________________________. Für den Nießbrauch gelten die gesetzlichen Bestimmungen, mit der Maßgabe, dass der Nießbraucher neben den Kosten der gewöhnlichen Instandhaltung und Instandsetzung auch die Kosten der außerordentlichen Ausbesserungen und Erneuerungen sowie sämtliche öffentlichen und privaten Kosten und Lasten zu tragen hat.
Die Kosten der Vermächtniserfüllung hat die Vermächtnisnehmerin zu tragen.
Sollte die Immobilie beim Todesfall nicht mehr im Nachlass vorhanden sein, so entfällt das Vermächtnis ersatzlos.
(3) Auflage
Im Wege der Auflage bestimmen wir, dass hinsichtlich der Immobilie die Aufhebung der Gemeinschaft zu Lebzeiten des überlebenden Ehegatten ohne dessen Zustimmung ausgeschlossen ist.
§ 3 Verfügung für den zweiten Todesfall
Für den Fall, dass die Ehefrau nach dem Ehemann verstirbt, setzt diese ihren Sohn _________________________ zu einer Erbquote von 1/2, und die Kinder des Ehemannes, _________________________ und _________________________ zu einer Erbquote von je 1/4 als ihre Erben ein.
Für den Fall, dass der Ehemann nach der Ehefrau verstirbt, setzt dieser seine Kinder _________________________ und _________________________ sowie den Sohn der Ehefrau _________________________, zu seinen Erben zu gleichen Teilen, also zu einer Erbquote zu je 1/3, als seine Erben ein.
Zu Ersatzerben bestimmen wir die Abkömmlinge unserer Kinder nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, wiederum ersatzweise soll Anwachsung eintreten.
§ 4 Scheidungsklausel
Sämtliche vorstehenden Verfügungen, insbesondere auch die Einsetzung der Schlusserben, entfallen und sind unwirksam, wenn die Ehe der Ehegatten vor dem Tod des Erstversterbenden aufgelöst worden ist oder bei dessen Tod die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und einer der beiden Ehegatten die Scheidung beantragt hat.
§ 5 Pflichtteilsklausel
Für den Fall, dass eines der Kinder nach dem Tod des Erststerbenden entgegen dem Willen des überlebenden Ehegatten einen Pflichtteilsanspruch oder Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend macht, wobei hierfür bereits das Auskunftsverlangen ausreichend ist, bestimmen wir, dass es nicht Erbe des Längstlebenden wird. Es ist dann sowohl für den ersten als auch für den zweiten Todesfall mit seinem ganzen Stamm von der Erbfolge ausgeschlossen.
§ 6 Wechselbezüglichkeit, Bindungswirkung
Die in unserem gemeinschaftlichen Testament getroffenen Verfügungen für den ersten und auch für den zweiten Todesfall sollen insgesamt wechselbezüglich und bindend sein.
Ort, Datum, Unterschrift