Rz. 24

Der Erblasser hatte zu Lebzeiten bestimmte Risiken versichert. So hat der Erblasser in der Regel eine Haftpflichtversicherung, eine Hausratversicherung, eine Pkw-Haftpflichtversicherung, eine Pkw-Teilkasko- und/oder Vollkaskoversicherung, eine Lebensversicherung, eine Gebäudeversicherung, eine Grundstückshaftpflichtversicherung und/oder weitere Versicherungen abgeschlossen.

 

Rz. 25

Mit dem Tod des Erblassers fallen bestimmte versicherte Risiken weg. So muss der Nachlasspfleger eine Kündigung der Privathaftpflichtversicherung oder einer Lebensversicherung nicht veranlassen. Hat der Nachlasspfleger die Wohnung bereits räumen lassen, bedarf es auch einer Kündigung der Hausratsversicherung nicht. Mit dem Tod des Erblassers bzw. mit der Räumung des Hausrats sind die entsprechenden Risiken für die vorgenannten Versicherungen weggefallen.

 

Rz. 26

Hinsichtlich der übrigen Versicherungen muss der Nachlasspfleger prüfen, ob eine Kündigung sinnvoll ist. Im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses erscheint es oft angezeigt, bestehende Versicherungen fortzuführen, soweit der Nachlass entsprechende Prämienzahlungen zulässt.

 

Rz. 27

Sollte der Nachlasspfleger mangels Nachlasses nicht mehr in der Lage sein, Versicherungsprämien zahlen zu können, werden die jeweiligen Versicherungsgesellschaften von sich aus für eine Beendigung des Versicherungsvertragsverhältnisses sorgen.

 

Rz. 28

Entschließt sich der Nachlasspfleger zur Kündigung einzelner Versicherungen, ist umstritten, ob ein Fall des § 1812 BGB vorliegt.[13]

 

Rz. 29

Geht man davon aus, dass eine nachlassgerichtliche Genehmigung erforderlich ist, hätte der Nachlasspfleger weiterhin § 1831 BGB zu beachten. Bei der Kündigung handelt es sich um ein einseitiges Rechtsgeschäft, sodass der Nachlasspfleger die erforderliche Genehmigung des Nachlassgerichts vor Abgabe der Kündigungserklärung einholen und zusammen mit dieser der Versicherung übermitteln muss.

 

Rz. 30

Kommt eine Lebensversicherung des Erblassers an die unbekannten Erben zur Auszahlung, benötigt der Nachlasspfleger zur Annahme der Versicherungsleistung gegebenenfalls die Genehmigung des Nachlassgerichts, sofern die Versicherungsleistung einen Betrag von 3.000 EUR übersteigt (§ 1813 Abs. 1 Nr. 2 BGB).

[13] Vgl. Zimmermann, Nachlasspflegschaft, Rn 470 m.w.N.

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