Rz. 244

Muster 6.43: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände

 

Muster 6.43: Ausführliches Anschreiben an die Erben wegen Herausgabe der Nachlassgegenstände

An _________________________

_________________________

Einschreiben – Rückschein

Nachlassangelegenheit _________________________

Durch das Amtsgericht _________________________ bin ich zum Verwalter über den Nachlass des am _________________________ in _________________________ verstorbenen Herrn _________________________ bestellt. Eine Kopie meiner Bestellungsurkunde ist beigefügt.

Um meiner gesetzlichen Verpflichtung, der Erstellung und Vorlage eines Nachlassverzeichnisses gegenüber dem Nachlassgericht gem. §§ 1975, 1962, 1888 Abs. 1, 1835 BGB nachkommen zu können, werden Sie gebeten, bis zum

_________________________

1. eine Aufstellung zu übermitteln, die alle Nachlassgegenstände, Forderungen und Schulden enthält; in der Anlage füge ich zur Hilfestellung ein entsprechendes Formblatt bei.
2. mir die im Nachlass befindlichen Wertsachen, Sparbücher und sonstigen Wertgegenstände sowie das Bargeld herauszugeben. Nach Eingang des Vermögensverzeichnisses werde ich Ihnen mitteilen, wie mit den restlichen Nachlassgegenständen verfahren wird.

Ich gehe davon aus, dass ich keine gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen muss.

(Nachlassverwalter)

 

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Je nach Struktur des Nachlasses wird der Nachlassverwalter sich über den Umfang der beweglichen Habe vor Ort einen Eindruck verschaffen müssen, um zu entscheiden, welche Gegenstände er in Besitz nimmt. Sachen ohne wesentlichen Verkehrswert (Kleidung, persönliche Gegenstände, alte Möbel) verursachen nur Lagerkosten und dienen nicht der Gläubigerbefriedigung. Sie sollten daher bei den Erben verbleiben.[264]

 

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Nach Befriedigung der Nachlassverbindlichkeiten hat der Nachlassverwalter den Erben den Nachlass gem. § 1986 BGB zurückzugeben. Dies sollte zu Beweiszwecken nur gegen Übergabequittung erfolgen.

[264] Vgl. OLG München Rpfleger 2006, 405; OLG Zweibrücken ZEV 2007, 528; Ruby/Schindler, ZEV 2006, 469; Grüneberg/Weidlich, § 1985 BGB Rn 4.

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