Rz. 15

Das Nachlassverzeichnis wird gerade dann interessant sein, wenn zur Fortführung eines Betriebes zum Stichtag Feststellungen über den Bestand der Aktiva zu treffen sind.

 

Rz. 16

Grundsätzlich bestimmt sich der Inhalt von Nachlassverzeichnissen nach dem Bedürfnis, das zur Anordnung eines solchen Anlass gibt.[18] Das Nachlassverzeichnis i.S.v. § 1960 Abs. 2 BGB ist deswegen nicht mit weiteren aus dem Erbrecht bekannten Nachlassverzeichnissen (Nachlassinventar gem. §§ 1993 ff. BGB, Nachlassverzeichnis gem. §§ 260, 2314 Abs. 1 S. 1 BGB etc.) zu verwechseln. Zur Aufnahme sind Erben, Verwandte des Erblassers oder sonstige Auskunftspersonen zuzuziehen.[19] Für Form und Inhalt des Verzeichnisses wird man auf die zum Inventar gem. § 2001 BGB aufgestellten Grundsätze zurückgreifen.[20] Neben der Aufnahme der positiven Vermögenspositionen empfiehlt sich auch die Aufnahme der Nachlassverbindlichkeiten, obwohl deren Bestandsaufnahme zur Zweckerfüllung (Nachlasssicherung) nicht erforderlich ist.[21] Zulässig ist aber auch eine nur teilweise Verzeichnung der Nachlassgegenstände, wenn dies dem Sicherungsbedürfnis gerecht wird.[22] Auch Wertangaben zu den einzelnen Positionen des Verzeichnisses sind nicht zwingend erforderlich aber zweckmäßig. Insoweit werden im Allgemeinen Wertschätzungen als ausreichend anzusehen sein. Das Nachlassgericht kann aber auch anordnen, dass zur Bestimmung des Nachlasswertes Schätzer hinzugezogen werden.[23]

[18] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 45.
[19] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 49.
[20] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 50; Kroiß, ErbR 2013, 110.
[21] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 50.
[22] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 50.
[23] Firsching/Graf, Nachlassrecht, § 41 Rn 50.

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