Rz. 6
Nebentätigkeit ist jede Tätigkeit, in der ein Arbeitnehmer außerhalb seines Hauptarbeitsverhältnisses seine (psychische und physische) Arbeitskraft zur Verfügung stellt.
Rz. 7
Auch nebenberufliche Tätigkeiten, Probearbeits- und Aushilfsarbeitsverhältnisse sind vollwertige Arbeitsverhältnisse, ebenso Beschäftigungen mit Pauschalversteuerung.
Rz. 8
Insbesondere Minijobber[6] dürfen ohne sachliche Gründe nicht schlechter behandelt werden als vergleichbare Vollzeitbeschäftigte (siehe §§ 4, 5 TzBfG[7]). Es besteht – auch bei 400 EUR-/450 EUR-Jobs[8] – gegenüber dem Nebenarbeitgeber Anspruch auf
▪ | Lohnfortzahlung (nach EFZG; Zahlung bei Schwangerschaft und Mutterschutz [MuSchG]; Feiertagsentlohnung[9]),[10] |
▪ | bezahlten Urlaub[11] und |
▪ | u.U. auch betriebliche Altersversorgung.[12] |
▪ | Auch das Kündigungsschutzrecht ist zu beachten.[13] Für Minijobber gilt der gleiche Kündigungsschutz wie für vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer. Das gilt nicht nur für den allgemeinen Kündigungsschutz (KSchG), sondern auch für den besonderen Kündigungsschutz (u.a. nach dem Mutterschutzrecht – MuSchG, dem Elterngeld-/Elternzeitrecht – BEEG sowie dem Schwerbehindertenrecht – SGB IX). |
Rz. 9
Die Lohnfortzahlungsverpflichtung des Nebenarbeitgebers besteht (zusätzlich zu der des Hauptarbeitgebers) auch bei allgemeiner Erkrankung oder einem Unfall außerhalb der Nebentätigkeit (Freizeit, Hauptarbeitgeber).
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