Rz. 43

Das Berufungsgericht hat ausgeführt, dass der Kläger aus dem Verkehrsunfall gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt mehr Ansprüche auf weiteren Schadensersatz habe. Nach dem anzustellenden Kostenvergleich zwischen der vom Kläger geltend gemachten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung einerseits und den auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens geschätzten wirtschaftlichen Nachteilen aus dem An- und Wiederverkauf eines Zwischenfahrzeugs andererseits übersteige die abstrakte Nutzungsausfallentschädigung deutlich die Kosten für ein Ersatzfahrzeug und sei deshalb unwirtschaftlich. Der Kläger könne lediglich Nutzungsausfallentschädigung in Höhe der Aufwendungen verlangen, die für die tatsächliche Erhaltung der Kfz-Nutzung bis zur Lieferung des bestellten Fahrzeugs erforderlich gewesen wären. Selbst bei Berücksichtigung dieser Kosten sei jedoch der Schadensersatzanspruch des Klägers durch die vorprozessual geleisteten Zahlungen der Beklagten bereits abgegolten.

 

Rz. 44

Die Revision blieb im Ergebnis ohne Erfolg. Dem Kläger stand eine weitere Nutzungsausfallentschädigung über die bereits erstatteten Mietwagenkosten hinaus nicht zu.

 

Rz. 45

Die allgemeine Anerkennung der Gebrauchsmöglichkeit eines Pkw als Vermögensgut führt nicht dazu, dass jedwede Nutzungsbeeinträchtigung als Schaden auszugleichen wäre. Auch für den Nutzungsausfallschaden gelten die schadensrechtlichen Grundsätze der subjektbezogenen Schadensbetrachtung, des Wirtschaftlichkeitsgebots und des Bereicherungsverbots. Darüber hinaus bedarf es bei der Frage, ob die entbehrte Nutzung einen durch den Unfall verursachten Vermögensschaden darstellt, der wertenden, auch wirtschaftliche Gesichtspunkte berücksichtigenden Abwägung im Einzelfall, soll die in § 253 BGB getroffene Regelung nicht völlig ausgehöhlt werden. Deshalb hat der erkennende Senat im Urt. v. 18.12.2007 – VI ZR 62/07 – entschieden, dass bei einem Unfall dem Geschädigten, der bereits vor dem Unfall ein neues Fahrzeug bestellt hatte, Nutzungsersatz über den für die Beschaffung eines dem Unfallfahrzeug gleichwertigen Ersatzfahrzeugs erforderlichen Zeitraum hinaus nur dann zugebilligt werden kann, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise die Nutzungsentschädigung die wirtschaftlichen Nachteile, die mit der Anschaffung und dem Wiederverkauf eines Ersatzfahrzeugs zusätzlich entstehen würden, betragsmäßig nicht wesentlich übersteigt. Der Betrag der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung und die mit der Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs erforderlichen Kosten sind insoweit nichts anderes als Rechnungsposten in der erforderlichen Vergleichsrechnung.

 

Rz. 46

Dementsprechend hatte das Berufungsgericht nach der auf der Grundlage der Schätzung durch einen Sachverständigen angestellten Vergleichsrechnung die Zahlung der geforderten abstrakten Nutzungsausfallentschädigung bis zur Lieferung des bereits vor dem Unfall bestellten Fahrzeugs als unwirtschaftlich abgelehnt. Dass fälschlicherweise die Mietwagenkosten vom 11. bis 25.10.2005 in der Vergleichsrechnung nicht berücksichtigt worden waren, wirkte sich auf die Entscheidung nicht aus.

 

Rz. 47

Nicht zu folgen vermochte der Senat dem Berufungsgericht allerdings darin, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Nutzungsausfallersatz in Höhe der Kosten für ein Interimsfahrzeug auf der Grundlage der Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen zustehe. Es besteht kein sachlicher Grund und würde insgesamt zu einer nicht gerechtfertigten Bereicherung des Geschädigten führen, würden hypothetische Kosten für die Anschaffung eines Interimsfahrzeugs anerkannt werden, obwohl solche Kosten nicht entstanden sind.

 

Rz. 48

Der Nutzungsausfall ist nicht notwendiger Teil des am Kfz in Natur eingetretenen Schadens. Vielmehr handelt es sich um einen typischen, aber nicht notwendigen Folgeschaden, der weder überhaupt noch seiner Höhe nach von Anfang an fixiert ist. So hängt er davon ab, ob der Geschädigte den Wagen überhaupt nutzen wollte und konnte, ggf. auch durch Überlassung an Dritte (vgl. etwa Senatsurt. v. 16.10.1973 – VI ZR 96/72, VersR 1974, 171 m.w.N.). Maßgebend dafür, ob der Geschädigte sich mit dem inzwischen in der Praxis eingespielten Pauschalbetrag in Form der abstrakten Nutzungsausfallentschädigung begnügen muss oder ob er einen höheren Aufwand für Mietwagen oder Taxen beanspruchen kann, ist, wie sich der Nutzungsbedarf des Geschädigten im Einzelfall während der Gebrauchsentbehrung tatsächlich gestaltet hat. Ein solcher Schaden ist deshalb als adäquater Folgeschaden nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen, wenn ein Ersatzwagen wirklich gekauft und verkauft worden ist. Er ist nur dann zu ersetzen, wenn er tatsächlich vermögensrechtlich eintritt (vgl. zum Zweithandzuschlag Senatsurt. v. 7.3.1978 – VI ZR 237/76, VersR 1978, 664 f.).

 

Rz. 49

Etwas anderes ergab sich weder aus dem Urteil des Oberlandesgerichts Schleswig (NZV 1990, 150), auf das sich das Berufungsgericht bezog, noch aus dem Urteil des OLG Hamm (zfs 1991, 234). ...

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