Rz. 75

Die Revision hatte keinen Erfolg. Im Ergebnis zu Recht hatte das Berufungsgericht einen Anspruch des Klägers auf Zahlung einer Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 5.512,50 EUR nebst Zinsen für den Ausfall seines Fahrzeugs in der Zeit vom 22.12.2011 bis 8.8.2012 verneint.

Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts stand für das Revisionsverfahren fest, dass dem Kläger gegen die Beklagte gemäß § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 Satz 1, §§ 249 ff. BGB dem Grunde nach ein Anspruch auf Schadensersatz wegen der mangelhaft durchgeführten Fahrzeugreparatur zustand.

 

Rz. 76

Ebenso stand nach den Feststellungen des Berufungsgerichts fest, dass der durch den Mangel hervorgerufene, zeitweilige Entzug der Gebrauchsmöglichkeit des Kippladers mit Kran im fraglichen Zeitraum mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einherging, die durch die einzelnen, fremdvergebenen Transporte nicht beseitigt wurde. Der Kläger konnte den Kipplader mit Kran weder für Be- und Entladevorgänge noch als Arbeitsgerät nutzen, sein Ausfall musste durch zusätzliche körperliche Arbeiten der Mitarbeiter kompensiert werden.

 

Rz. 77

Anerkannt ist, dass der vorübergehende Entzug der Gebrauchsmöglichkeit eines ausschließlich gewerblich genutzten Fahrzeugs – als Rechtsfolge sowohl eines deliktischen als auch eines vertraglichen Schadensersatzanspruchs – einen Schaden darstellen kann, wenn der Ausfall mit einer fühlbaren wirtschaftlichen Beeinträchtigung einhergeht.

Der Schaden bemisst sich regelmäßig nach den Mietkosten eines Ersatzfahrzeugs, den Vorhaltekosten eines Reservefahrzeugs oder dem entgangenen Gewinn.

Dem Geschädigten, der trotz Nutzungswillens und hypothetischer Nutzungsmöglichkeit sein Fahrzeug nicht erwerbswirtschaftlich einsetzen kann, wird deshalb zugestanden, zu Lasten des Schädigers ein Ersatzfahrzeug anzumieten, um den Ausfall zu kompensieren und Erwerbsschäden zu vermeiden, § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB.

 

Rz. 78

Macht der Geschädigte von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, kann er nach § 251 Abs. 1 BGB eine Entschädigung in Geld für die wirtschaftliche Beeinträchtigung verlangen, die er durch den Entzug der Nutzungsmöglichkeit erlitten hat.

Verfügt der Geschädigte über ein Reservefahrzeug und kann er den Verlust durch Rückgriff auf diese Betriebsreserve auffangen, kann er in der Regel die Vorhaltekosten des Reservefahrzeugs als Schadensersatz ersetzt verlangen.

Anderenfalls hat der Geschädigte Anspruch auf Ersatz des ihm durch den Verlust der Gebrauchsmöglichkeit entstehenden Schadens einschließlich des entgangenen Gewinns, § 252 Satz 1 BGB.

 

Rz. 79

Zur Bemessung dieses Anspruchs hat der Geschädigte grundsätzlich im Wege einer Vermögensbilanz das Vermögen, welches er hypothetisch ohne den mangelbedingten Ausfall gehabt hätte, mit dem Vermögensstand zu vergleichen, welchen er nach Wiederherstellung der Nutzungsmöglichkeit tatsächlich hat. Die Differenz stellt den Vermögensschaden dar, also den Betrag, um den das Vermögen durch das Schadensereignis vermindert ist oder um den sich ein bestehender Verlust erhöht hat.

 

Rz. 80

Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass in Fällen, in denen das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen dient, wie etwa ein Taxi oder ein Lastkraftwagen eines Fuhrunternehmens, der Geschädigte den durch den Ausfall entgangenen Gewinn konkret darlegen muss (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 – VI ZR 366/13 Rn 1 und 3, DAR 2014, 144; Urt. v. 10.1.1978 – VI ZR 164/75, BGHZ 70, 199, juris Rn 18). Im Streitfall diente der Kipplader mit Kran nicht in vergleichbarer Weise unmittelbar der Erbringung gewerblicher Transportleistungen. Der Kläger setzte ihn zum einen als Transportfahrzeug und zum anderen als Arbeitsmittel (Kran) ein. Er diente danach zumindest mittelbar der Gewinnerzielung durch den Vertrieb und die Montage von Beton- und Natursteinen.

 

Rz. 81

Ob die Notwendigkeit, den entgangenen Gewinn konkret darzulegen, auch dann besteht, wenn das nicht zur Verfügung stehende Fahrzeug lediglich unterstützend bei der Gewinnerzielung aus anderen als ausschließlichen Transportleistungen zum Einsatz kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 21.1.2014 – VI ZR 366/13 Rn 3, DAR 2014, 144) oder ob stattdessen als Schadensersatz eine (abstrakte) Nutzungsausfallentschädigung verlangt werden kann, ist bislang nicht ausdrücklich entschieden.

 

Rz. 82

Eine Differenzierung, ob das ausgefallene Fahrzeug unmittelbar der Gewinnerzielung dient, weil der Ertrag allein mit Transportleistungen erzielt wird, oder nur mittelbar, nämlich zur Unterstützung einer anderen gewerblichen Tätigkeit eingesetzt wird, ist jedenfalls dann nicht geboten, wenn die materiellen Auswirkungen des Ausfalls des Fahrzeugs quantifiziert werden können. Der Geschädigte ist gehalten, die wirtschaftlichen Auswirkungen der Gebrauchsentbehrung konkret darzulegen und den dadurch hervorgerufenen Erwerbsschaden konkret zu bemessen.

 

Rz. 83

Entgegen der Revision war es dem Kläger möglich, die wirtschaftliche Beeinträchtigung zu beziffern, ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge