Rz. 3

Die Neufassung des § 1 Abs. 4 PartGG zur Anwendbarkeit der GbR-Vorschriften auf die Partnerschaftsgesellschaft hat folgenden Wortlaut:

 

Auf die Partnerschaft finden, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gesellschaft entsprechende Anwendung“.

 

Rz. 4

Der Verweis wird damit weiter gefasst. Infolge der Einführung des neuen Instruments des Statuswechsels im BGB (vgl. § 707c BGB) und HGB (§ 106 Abs. 3 bis 5 sowie § 107 Abs. 2 und 3 HGB) – d.h. einem Wechsel (Übergang) zwischen verschiedenen Rechtsformen von Personengesellschaften (von einer eingetragenen GbR in eine Personenhandelsgesellschaft und vice versa) außerhalb des UmwG – enthält § 707c BGB Bestimmungen über die GbR.

 

Rz. 5

Diese Vorschriften über die GbR sollen auf einen Statuswechsel unter Beteiligung einer Partnerschaftsgesellschaft angewendet werden können.[3]

Infolgedessen soll "durch die Neufassung die Verweisung nicht mehr nur auf Bestimmungen des BGB, sondern generell auf Bestimmungen über die GbR erstreckt" werden.[4]

 

Rz. 6

Durch die Einfügung des Wortes "entsprechende" werden die Vorschriften des BGB über die GbR auf die Partnerschaftsgesellschaft i.S.e. Rechtsanalogie (statt vormals einer Rechtsgrundverweisung) für subsidiär anwendbar erklärt.[5]

[3] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[4] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274.
[5] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 274: "Die (…) Rechtsgrundverweisung wird den verbleibenden Strukturunterschieden beider Gesellschaftsrechtsformen nicht hinreichend gerecht".

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