Rz. 28

Die Pflicht zur Anmeldung einer "Anschrift in einem Mitgliedstaat der EU" ist eine redaktionelle Anpassung an die Änderung von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt (vgl. die Neufassung des § 106 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. c HGB: "Geschäftsanschrift in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union").

Der Gesetzgeber hält in § 5 Abs. 2 PartGG daran fest, dass die Partnerschaftsgesellschaft von der Pflicht zur Anmeldung einer inländischen Geschäftsanschrift ausgenommen ist.[42]

 

Rz. 29

Die Regelung beruht auf dem Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008.[43] Sie ist Folge der Änderung von § 106 Abs. 2 Nr. 2 HGB alt – einer Regelung, "die ihrerseits auf das Ziel des damaligen Gesetzgebers zurückzuführen war, Zustellungserleichterungen bei der GmbH und der AG zu erreichen".[44]

Dem MoPeG-Gesetzgeber hat sich ein vergleichbarer Regelungsbedarf bei der Partnerschaftsgesellschaft nicht aufgedrängt, "weshalb es sachgerecht erscheint, das Partnerschaftsregister nicht mit zusätzlichen Eintragungen zur Geschäftsanschrift zu überfrachten".[45]

[42] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.
[43] BGBl I, S. 2026.
[44] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.
[45] RegE BT-Drucks 19/27635, S. 277.

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