Vicki Irene Commer, Andre Naumann
Rz. 4
Zu beachten bei der Erhebung von Daten ist zunächst § 213 VVG. Er regelt die Erhebung von Gesundheitsdaten des VR bei Dritten. Die Informationsbeschaffung nicht gesundheitsbezogener Daten, wie z.B. die Anforderung einer Ermittlungsakte, ist hiervon nicht betroffen und unterliegt keiner eigenständigen Regelung durch das VVG.
Rz. 5
Der VR darf personenbezogene Gesundheitsdaten bei Ärzten, Krankenhäusern und sonstigen Krankenanstalten, Pflegeheimen und Pflegepersonen, anderen Personenversicherern und gesetzlichen Krankenversicherungen sowie Berufsgenossenschaften und Behörden einholen, wenn der Betroffene (die VP) eine Einwilligung dazu erteilt hat, § 213 VVG. Die Datenquellen sind enumerativ aufgeführt, so dass eine Erhebung durch den VR z.B. bei einem Heilpraktiker, Physiotherapeuten oder Rechtsanwalt nicht möglich ist. Die Beschränkung gilt aber nur für den VR. Die VP selber kann die Daten und Unterlagen einholen und an den VR weiterreichen.
Rz. 6
Dem Grundsatz der Datensparsamkeit (§ 3a DSG) folgend, muss eine Datenerhebung erforderlich sein, ist also nur zur Beurteilung des zu versichernden Risikos und zur Prüfung der Leistungspflicht erlaubt. Die Komplexität im Einzelfall kann für die Beurteilung der Leistungspflicht auch bedeuten, dass zur Abklärung, z.B. einer Vorschädigung, medizinische Unterlagen aus einem Vorschaden benötigt werden. Eine Erforderlichkeit kann sich auch aus dem Aspekt ergeben, dass begründete Zweifel an der Echtheit von Unterlagen oder der Richtigkeit von Angaben bestehen. Unzulässig ist aber eine Erhebung "ins Blaue hinein".
Rz. 7
Durch die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts hat die VP eine Wahlmöglichkeit, ob einer Erhebung der Gesundheitsdaten allgemein, ggf. schon im Versicherungsantrag zugestimmt wird (§ 213 Abs. 2 S. 1 VVG) oder ob im Einzelfall, also z.B. für jeden behandelnden Arzt gesondert, einer Datenerhebung erfolgen soll (§ 213 Abs. 3 VVG). Entscheidet sich die VP, jeder Datenerhebung nur im Einzelfall zuzustimmen, so kann der VR die dafür fälligen (Mehr-)Kosten verlangen.
Die Mehrkosten sind nicht die Kosten für die Anfrage an sich, sondern nur der zusätzliche Aufwand für die weiteren, einzelnen Entbindungserklärungen. Also die Kosten für zusätzliche Schreiben, die für die Entbindungserklärungen anfallen, wie Porto, Zeitaufwand des Sachbearbeiters etc. Manche VR benennen eine konkrete Kostenpauschale.
Hinweis
Der VR darf die Kosten verlangen. Dagegen kann sich der VN nicht grundsätzlich wehren. Das Durchstreichen eines Kostenhinweises durch den VR ist insoweit nicht von Bedeutung.
In der Regulierungspraxis wird von dieser Möglichkeit der Kostenerstattung wohl nur in extremen Ausnahmefällen Gebrauch gemacht.
Rz. 8
Die VP ist nach dem Wortlaut des § 213 Abs. 2 S. 2 VVG vor einer Erhebung zu unterrichten und auf die Möglichkeit hinzuweisen, dass sie der Erhebung widersprechen kann. Schutzzweck der Norm ist es, unter Wahrung der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts, für personenbezogene Gesundheitsdaten eine das Spannungsverhältnis auflösende Regelung zwischen dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung der VP und dem Offenbarungsinteresse des Personenversicherers zu geben. Art, Umfang und Zeitpunkt der Unterrichtung sind strittig. Wichtig ist, dass eine Information erfolgen muss und die VP Ihre Erlaubnis frei widerrufen kann.