An das
Landgericht _________________________
Klage
des _________________________ (Name, Anschrift des Klägers)
– Kläger –
Prozessbevollmächtigte: _________________________
gegen
die _________________________, vertreten durch ihren Vorstand, _________________________,
– Beklagte –
wegen: Berufsunfähigkeitsrente und Beitragsfreistellung
vorläufiger Streitwert: 37.895,70 EUR
Namens und Kraft erteilter Vollmacht des Klägers erhebe ich Klage gegen die Beklagte. Es wird beantragt,
1. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum von August 2012 bis Oktober 2014 eine Berufsunfähigkeitsrente von insgesamt 13.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins seit dem 9.7.2014 zu zahlen; |
2. |
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger für den Zeitraum von August 2012 bis Oktober 2014 zu viel geleistete Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 1.489,52 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab 9.7.2014 zu zahlen; |
3. |
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger beginnend ab November 2014 jeweils monatlich im Voraus bis zum 3. Werktag eines Monates aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Versicherung zur Nr. _________________________ bis längstens 30.11.2035 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente von 500 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins ab dem 4. Werktag eines Monates zu zahlen; |
4. |
die Beklagte zu verurteilen, den Kläger beginnend ab November 2014 von seiner Beitragspflicht aus der zwischen den Parteien bei der Beklagten bestehenden Versicherung zur Nr. _________________________ bis längstens 30.11.2035 freizustellen. |
Klagebegründung
Dem Kläger stehen die geltend gemachten Ansprüche gegen die Beklagte zu, da er seit Juli 2012 zumindest für 50 % in seinem zuletzt ausgeübten Beruf des Stuckateurs erkrankungsbedingt berufsunfähig ist und die Beklagte für diesen Fall seit August 2012 bis längstens 30.11.2035 aus der zwischen den Parteien bestehenden Versicherung bedingungsgemäß eine monatliche Rente zu zahlen und Beitragsfreistellung zu leisten hat.
A. Vertragliches
Zwischen dem Kläger und der Beklagten besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung nach Maßgabe von
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Versicherungsantrag vom 26.11.2004 |
▪ |
Versicherungsschein vom 8.12.2004 |
▪ |
Besondere Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge, BB-BUZ. |
Anlagekonvolut K 1
Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die für unseren Fall maßgeblichen besonderen Bedingungen für die Bausteine zur Berufsunfähigkeitsvorsorge: Beitragsbefreiung und Berufsunfähigkeitsrente – E 5 (nachfolgend BB-BU) zugrunde. Vereinbart sind eine monatlich:
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Rente: 500 EUR |
▪ |
Beitragsbefreiung: 57,29 EUR. |
B. Tatsächliches
Der im Anschluss an seine Ausbildung seit 1991 durchgängig als Stuckateur beschäftigte Kläger ist erkrankungsbedingt seit Juli 2012 zu mindestens 50 % nicht mehr in der Lage, jenen Beruf auszuüben:
I.
Der berufliche Werdegang des Klägers ist wie folgt zusammenzufassen:
Der 1971 geborene Kläger hat nach seinem Schulabschluss folgende Aus- und Fortbildungen im Stuckateur-Handwerk durchlaufen:
1987–1989 |
Facharbeiterausbildung zum Stuckateur |
1994 |
Fortbildungsworkshop Außenstuck |
1997–1998 |
Fortbildung zum Fachhandwerker für Denkmalpflege im Stuckateurhandwerk |
2003 |
Fortbildungs-Seminar Vergoldungstechniken |
2007 |
Fortbildungsworkshop Tadelakt (traditionelle orientalische Putztechnik) |
Unabhängig von diesen offiziellen Fortbildungsmaßnahmen hat sich der Kläger selbstverständlich im alltäglichen Arbeitsablauf regelmäßig weitergebildet.
Der Kläger war seit Ausbildungsbeginn wie folgt beruflich tätig:
1987–1989 |
Ausbildung zum Stuckateur |
1989–1991 |
selbstständige Tätigkeit im Großhandel |
seit 1991 |
Stuckateur |
Vor seiner im Juli 2012 eingetretenen Erkrankung war der Kläger bei der Stuck GmbH tätig.
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Beweis: Zeugnis des Geschäftsführers _________________________, zu laden über _________________________. |
II.
Auf die Darstellung des allgemeinen Berufsbilds eines Stuckateurs wird verzichtet, da dies aus Klägersicht unerheblich ist. Sollte das Gericht dies anders bewerten und einen entsprechenden Vortrag als erforderlich ansehen, wird um einen gerichtlichen Hinweis gebeten.
Der Tagesablauf des Klägers in seiner zuletzt ausgeübten Beschäftigung ist der Tätigkeitsbeschreibung zu entnehmen.
Anlage K 2
Es wird ausdrücklich Bezug auf diese Tätigkeitsbeschreibung genommen und diese zum Gegenstand unseres Prozessvortrages gemacht. Die inhaltliche Richtigkeit der Anlage wie auch der unter Ziff. II. 1. und 2. dargestellten Tätigkeitsbeschreibungen und die Tatsache, dass dies alles auf den Kläger zutrifft, stellen wir unter
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Beweis: 1. Parteivernehmung des Klägers 2. Zeugnis des Geschäftsführers _________________________, b.b. |
Der Beschreibung ist zu entnehmen, dass die filigranen und künstlerischen Arbeiten zu einem hohen Anteil in einer körperlichen Zwangs...