Vicki Irene Commer, Andre Naumann
Rz. 95
Kein Versicherungsschutz besteht für solche Ereignisse, mit deren Eintritt schon im Zeitpunkt der Reisebuchung zu rechnen war, die also voraussehbar waren. Der Eintritt des Ereignisses ist vorhersehbar, wenn dieser für einen Durchschnittsbetrachter wahrscheinlicher gewesen ist als der Nichteintritt, wobei auf das jeweils versicherte Ereignis abzustellen ist.
aa) Tod und schwere Unfallverletzung
Rz. 96
Tod und schwere Unfallverletzung können regelmäßig nicht vorhergesehen werden. Eine Ausnahme lässt sich z.B. aber annehmen, wenn einem unheilbar Kranken im Endstadium noch eine letzte Reise ermöglicht werden soll, er den Reiseantritt aber bereits nicht mehr erlebt.
bb) Unerwartete schwere Erkrankung
Rz. 97
Nach der Rechtsprechung kommt es für die Beurteilung, ob eine Krankheit unerwartet eingetreten ist, auf die Kenntnis des Versicherungsnehmers an, ebenso wie für die Beurteilung der Frage der Unvorhersehbarkeit. Im Ergebnis besteht somit kein inhaltlicher Unterschied, d.h. eine unerwartete Erkrankung ist zugleich auch unvorhersehbar, weshalb der Ausschluss nicht eingreifen kann.
cc) Impfunverträglichkeit
Rz. 98
Impfunverträglichkeit ist voraussehbar, wenn der Versicherungsnehmer weiß, dass er zu einer Risikogruppe zählt (z.B. Allergiker) und sich daraus das Risiko einer Impfunverträglichkeit ergibt. Für den Versicherten besteht insoweit eine Informationsverpflichtung, welche Impfungen für die beabsichtigte Reise erforderlich sind. Das Unterlassen einer ärztlichen Konsultation wegen möglicher Impfungen und Impfunverträglichkeiten kann z.B. bei Fernreisen zur Leistungsfreiheit des Versicherers führen.
dd) Schwangerschaft
Rz. 99
Der Ausschlusstatbestand der Voraussehbarkeit einer Schwangerschaft kann nur bei solchen Fällen eingreifen, in denen eine Schwangerschaft bereits bei Buchung der Reise bestand und die Reise wegen der anstehenden Strapazen in einem späteren Stadium der Schwangerschaft nicht mehr verantwortbar ist, z.B. bei Reisen in tropische Gebiete.
ee) Verlust des Arbeitsplatzes
Rz. 100
Der Ausschluss greift nicht bei einer unerwarteten Kündigung, denn diese ist für den Versicherungsnehmer zugleich auch nicht vorhersehbar.
ff) Chronische Erkrankungen
Rz. 101
Chronische Erkrankungen nicht psychischer Art sind grundsätzlich nicht vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. Problematisch ist hier aber die Frage, ob eine Reiseunfähigkeit nicht "unerwartet" ist. So kann durch die Krankheit vielfach kein versichertes Ereignis vorliegen oder der Versicherungsschutz wegen Vorhersehbarkeit ausgeschlossen sein.