I. Allgemeines

 

Rz. 1

Zentrale Vorschrift der notariellen Prüfungs- und Belehrungspflicht ist § 17 BeurkG. Die dort generalklauselartig normierte Pflicht des Notars, den Willen der Beteiligten zu erforschen, den Sachverhalt zu klären, die Beteiligten über die rechtliche Tragweite zu belehren und ihre Erklärungen klar und unzweideutig in der Niederschrift wiederzugeben, bedarf der Konkretisierung nach Inhalt und Umfang, ausgerichtet am jeweiligen Beurkundungsersuchen.[1] Die Rechtsprechung hat den Umfang der Prüfungs- und Belehrungspflicht und die daraus entwickelte sog. allgemeine Betreuungspflicht aus dem Blickwinkel der notariellen Amtshaftung nach § 19 BNotO heraus entwickelt.[2] Nach § 17 Abs. 2a BeurkG, soll der Notar das Beurkundungsverfahren so gestalten, dass die Einhaltung seiner Pflichten gewährleistet ist. So ist von einem Notar zu beachten, dass bei einem notariellen Testament, eine Verfügung, wonach der beurkundende Notar die Person des Testamentsvollstreckers bestimmen soll, wegen § 7 Nr. 1 BeurkG unwirksam ist.[3] Dies gilt auch nach § 6 Abs. 1 BeurkG, wenn ein Verwandter des Notars, sein Ehegatte, Lebenspartner im Sinne des LPartG oder Schwager als Testamentsvollstrecker bestimmt werden soll.[4] Der Notar ist angehalten, dem Beteiligten, der einen Erbschein beurkunden lassen möchte und dessen Erbrecht auf einer testamentarischen Erbfolge beruht, die in einer öffentlichen Urkunde festgehalten wurde, darauf hinzuweisen, dass es unter Umständen ausreichend ist und kostengünstiger, wenn er lediglich die Testamentsurkunde und die Niederschrift über die Eröffnung des Testaments z.B. bei einer Bank oder auch dem Grundbuchamt vorlegt, um die Rechtsnachfolge dokumentieren zu können.[5] Insofern muss der Notar auch darüber belehren, dass ein notarielles Testament den Vorteil hat, dass später, sofern keine weiteren privatschriftlichen Verfügungen von Todes wegen vorliegen, ein Erbschein nicht notwendig wird. Umgekehrt ist er auch angehalten darüber zu belehren, dass bei einer Änderung eines notariellen Testaments wiederum die vollen Gebühren anfallen.[6] Wesentlich ist aber, dass der Notar den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklärt. Zwar darf er sich dabei auf die Angaben der Parteien verlassen, ohne diese nachprüfen zu müssen, jedoch muss er stets vor Augen haben, dass die Parteien juristische Laien sind und deshalb nicht unbedingt die rechtlich relevanten Grundlagen des Geschäfts erkennen können.[7]

[1] BGH DNotZ 1993, 459.
[2] BGH DNotZ 1991, 744; Lichtenberger, DNotZ 1988, 531.
[4] Winkler, BeurkG, § 6 Rn 23.
[5] Winkler, BeurkG, § 17 Rn 211.
[6] Schneider/Volper/Fölsch/Heinemann, § 35 GNotKG Rn 11.
[7] BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – NotSt (Brfg) 2/16, Litzenburger, ZEV 2018, 29.

II. Testierfreiheit

 

Rz. 2

Neben den Feststellungen zur Testierfähigkeit des Erblassers (§ 2229 BGB, § 28 BeurkG) muss sich der Notar vergewissern, ob der Erblasser nicht durch eine frühere Verfügung von Todes wegen, insbesondere durch ein gemeinschaftliches Testament oder einen Erbvertrag, gebunden und damit in seiner Testierfreiheit eingeschränkt ist.[8] Dabei reicht es zur Aufklärung des Tatsachenkernes allerdings aus, dem Erblasser entsprechende Fragen zu stellen; grundsätzlich darf er sich auf dessen Angaben verlassen. Geht es allerdings um rechtliche Begriffe oder um entscheidende Umstände, auf die es für ein Rechtsgeschäft ankommen könnte, muss sich der Notar selbst von der Richtigkeit überzeugen und sich bspw. Urkunden der Beteiligten vorlegen lassen.[9] Der Notar hat insbesondere über die rechtliche Tragweite einer zu beurkundenden letztwilligen Verfügung, etwaigen Erb- und Pflichtteilsverzichten, Ausgleichungsansprüchen, Anrechnungsbestimmungen sowie bestehenden Pflichtteilsansprüchen zu belehren. Er hat dabei sowohl über die materiellen wie auch die formellen Wirksamkeitsvoraussetzungen die Parteien zu belehren.[10]

[8] BGH DNotZ 1960, 157.
[9] BGH NJW 1996, 520; OLG Schleswig DNotI-Report 2005, 143.
[10] Winkler, BeurkG, § 17 Rn 224.

III. Güterrechtliche Verhältnisse

 

Rz. 3

Da das gesetzliche Ehegattenerbrecht wesentlich vom bestehenden Güterstand beeinflusst wird (§§ 1931, 1371 BGB), sind güterrechtliche Vorfragen bei einem verheirateten oder verwitweten Erblasser unbedingt zu klären. Da der Zugewinnausgleich gemäß § 5 Abs. 1 ErbStG erbschaftsteuerfrei ist, hängt davon auch die Beurteilung erbschaftsteuerlicher Fragen ab. Ferner entscheidet der Güterstand über die Höhe von Pflichtteilsquoten enterbter Abkömmlinge und die möglichen Ansprüche des Ehepartners nach dem Erbfall. Auch bei geschiedenen Ehegatten ist auf den möglichen Anspruch eines früheren Ehegatten nach § 1586b BGB hinzuweisen, wonach eine Unterhaltspflicht des Erblassers gegenüber dem früheren Ehegatten als Nachlassverbindlichkeit auf den Erben übergeht. Zwar ist dieser Anspruch nach § 1586b Abs. 2 BGB begrenzt, der Notar wie auch ein Rechtsanwalt hat bei seiner Beratung auf diesen Anspruch hinzuweisen.

IV. Besonderheiten beim gemeinschaftlichen Testament

 

Rz. 4

Im Hinblick auf die Frage, inwieweit Ehegattenverfügungen wechselbezüglich

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