Rz. 22

Das Gleiche gilt bei einer Abrechnung nach der 130 %-Regelung im Haftpflichtrecht (vgl. § 7 Rdn 75 ff., 314 ff.), wenn der Geschädigte – z.B. wegen einer Haftungsquote – seine Kaskoversicherung in Anspruch nimmt. Dann reguliert der Kaskoversicherer nur nach der Höchstentschädigung (also maximal den Wiederbeschaffungswert), und die Differenz in Höhe der darüber hinaus gehenden Reparaturkosten bis zur Maximalgrenze von 30 % über dem Wiederbeschaffungswert bliebe nicht erstattet.

 

Rz. 23

Auch hier dient der weitere Betrag, der dem Geschädigten aufgrund seines schützenswerten Integritätsinteresses ersetzt werden muss, der Restitution des versicherten Gegenstandes, also des Fahrzeugs. Auch diese Kosten sind daher der Fahrzeugsubstanz und seiner Erhaltung zuzurechnen und unterliegen somit wegen sachlicher Kongruenz dem Quotenvorrecht des Geschädigten. Rechtsprechung gibt es hierzu – soweit ersichtlich – aber leider noch nicht. Dieser Umstand sollte Anlass geben, diese Frage möglichst bald in geeigneten Fällen einmal entscheiden zu lassen.

 

Rz. 24

 

Tipp

Die "klassischen" quotenbevorrechtigten Positionen sollte man einfach auswendig lernen, sie lauten:

(1) Selbstbeteiligung

(2) Wertminderung

(3) Sachverständigenkosten

(4) Abschleppkosten

(5) Abzüge "neu für alt" (soweit ausschließlich im Kaskorecht begründet)

Zusätzlich können zwei weitere Positionen diskutiert werden:

(6) Anwaltskosten der Kaskoinanspruchnahme

(7) Differenz zur 130-%-Regelung

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?