Verkehrsunfall in Spanien

Die Spanier sind beim Schadenersatz – mit Ausnahme des Schmerzensgeldes – besonders knausrig. Wichtig: In Spanien verjähren Schadensersatzansprüche innerhalb von einem Jahr nach dem Unfallereignis!

Keine Erstattung fiktiver Reparaturkosten

Reparaturkosten werden bei Vorlage einer Reparaturkostenrechnung erstattet. Wichtig: Die Erstattung fiktiver Reparaturkosten auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens oder eines Kostenvoranschlags ist in Spanien nicht vorgesehen. Lediglich bei Totalschaden wird der Wiederbeschaffungswert auf der Grundlage eines Sachverständigengutachtens ersetzt.

Unfallbedingte Begleitkosten werden nur teilweise ersetzt

Abschleppkosten bis zur nächsten reparaturbereiten Werkstatt werden ersetzt, ebenso die Kasko-Selbstbeteiligung bei Vorlage eines entsprechenden Nachweises. Nicht vorgesehen ist in Spanien ein Ausgleich für entstandene Mietwagenkosten, für Gutachterkosten und für unfallbedingte Zusatzkosten wie Übernachtungen.

Kein Ersatz für Wertminderung

Eine Wertminderung von Fahrzeugen infolge eines Unfalls wird in Spanien nicht anerkannt. Diese wird nicht erstattet.

Keine Erstattung von Rechtsverfolgungskosten

Auch die Kosten der Rechtsverfolgung, also auch die Kosten eines Rechtsanwalts, werden in Spanien grundsätzlich nicht ersetzt.

Schmerzensgeld auch für den Verlust naher Angehöriger

Die Regeln für Schmerzensgeld sind in Spanien eher großzügig. Schmerzensgeld wird auch für den Verlust naher Angehöriger gewährt.

Verdienstausfall wird teilweise ersetzt

Verdienstausfall wird bei Vorlage entsprechender Nachweise ersetzt, allerdings nicht immer bis zur vollen Höhe.

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