Rz. 28
Gemäß Art. 14 Abs. 3 DSGVO hat der Verantwortliche zudem eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung zu stellen. Fraglich ist, ob sich die Kopie der personenbezogen Daten von der nach Art. 14 Absatz 1 DSGVO geforderten Übersicht über "diese Daten" unterscheidet oder es sich hier lediglich um eine Klarstellungsregelung handelt.
aa) Umfang – Was heißt "Kopie der personenbezogenen Daten"?
Rz. 29
Der Begriff der "Kopie der personenbezogenen Daten" könnte sich allein auf eine listenmäßige Zusammenstellung der Daten beschränken oder aber auch weitergehende Informationen bis hin zu einer "Kopie" sämtlicher Inhalte des Dateisystems, die die betroffene Person im weitesten Sinne tangieren, umfassen. Mit anderen Worten: Reicht es aus, lediglich die personenbezogenen Daten, die Verwendung finden herauszufiltern oder muss auch der "Zusammenhang", in dem sie verwendet werden, also bspw. ein komplettes Schreiben, welches personenbezogene und nicht personenbezogene Daten enthält, übermittelt werden?
Rz. 30
Der EuGH hat in Bezug auf das Auskunftsrecht in Art. 12 der Datenschutzrichtlinie ausgeführt, dass dieses Recht kein umfassendes Recht auf Einsicht in Dokumente bedingt und insoweit nicht in ein Akteneinsichtsrecht ausgeweitet werden dürfe. Der Gerichtshof verweist in diesem Zusammenhang auf Rn 49 des Urteils Kommission/Bavarian Lager: Das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht sei nicht "auf eine Erleichterung der Ausübung des Rechts auf Zugang zu Dokumenten" gerichtet und habe auch nicht für die Schaffung von Transparenz des Entscheidungsprozesses staatlicher Stellen zu sorgen oder eine gute Verwaltungspraxis zu fördern. Deswegen sei es im Rahmen der datenschutzrechtlichen Auskunftserteilung ausreichend, wenn der betroffenen Person eine vollständige Übersicht über alle sie betreffenden personenbezogenen Daten in verständlicher Form übermittelt würden. Eine vollständige Kopie der beim Verantwortlichen geführten (Verwaltungs-)Akte könne der Betroffene hingegen grundsätzlich nicht verlangen.
Rz. 31
Der EuGH stellt jedoch klar, dass der Begriff des personenbezogenen Datums weit zu verstehen ist und neben den eigentlichen Daten auch rechtliche, wie tatsächliche Analysen und Beurteilungen, soweit sie sich auf eine konkrete natürliche Person beziehen und auf der individuellen Situation und den individuellen Merkmalen dieser Person beruhen, umfasst. Damit kann sich das Recht auf Datenkopie je nach Fallgestaltung faktisch in einem Recht auf Akteneinsicht und -kopie niederschlagen. Dem Verantwortlichen steht es zudem – in den Grenzen des Art. 15 Abs. 4 DSGVO – frei, dem Betroffen eine Kopie von Dokumenten und/oder Originaldateien zur Verfügung zu stellen, in denen seine personenbezogenen Daten verarbeitet wurden.
bb) Grundsätzlich kostenfrei
Rz. 32
Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO greift den bereits in Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO normierten Grundsatz der grundsätzlichen Kostenfreiheit der Auskunftserteilung für den Betroffenen auf und bestimmt, dass nur "für alle weiteren Kopien, die die betroffene Person beantragt" ein angemessenes Entgelt auf der Grundlage der Verwaltungskosten verlangt werden darf.
Rz. 33
Art. 12 Abs. 5 S. 1 DSGVO und Art. 15 Abs. 3 S. 2 DSGVO weichen damit von der bisherigen Rechtslage in Art. 12 lit. a) DSGVO ab, die ausdrücklich vorsah, dass die Erlangung der Auskunft für die betroffene Person nicht mit "übermäßigen Kosten" verbunden sein durfte. Im Umkehrschluss war hieraus zu folgern, dass die Auskunftserteilung generell nicht kostenfrei erfolgen muss...