Rz. 88
Gegenstand des Eröffnungsbeschlusses ist auch die Aufforderung an die Gläubiger, ihre Forderungen beim Verwalter innerhalb der im Eröffnungsbeschluss genannten Frist schriftlich anzumelden, § 28 Abs. 1 InsO. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Ebenfalls anzugeben sind der Grund und der Betrag der Forderung sowie ggf. die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass der Forderung eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 AO zugrunde liegt. Die Anmeldung muss – als Basis eines späteren Titels – zumindest hinreichend bestimmt sein und mit einem schlüssigen Lebenssachverhalt versehen werden.
Rz. 89
Die Aufforderung im Eröffnungsbeschluss zur Forderungsanmeldung dient auch der Ermittlung der tatsächlichen Schuldenmasse. Darum haben Gläubiger unverzüglich gem. § 28 Abs. 2 InsO eventuelle Sicherungsrechte gegenüber dem Insolvenzverwalter anzuzeigen. Auch diesbezüglich erfolgt im Eröffnungsbeschluss ein entsprechender Hinweis. Der Gegenstand, an dem das Sicherungsrecht beansprucht wird, die Art und der Entstehungsgrund des Sicherungsrechts sowie die gesicherte Forderung sind dabei zu bezeichnen. § 28 Abs. 2 InsO spricht lediglich von Sicherungsrechten an beweglichem Vermögen und Forderungen wie z.B.:
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Eigentumsvorbehalte, auch verlängerter Eigentumsvorbehalt |
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Sicherungsübereignungen, auch Raumsicherungsverträge |
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Globalzessionen |
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Vertragliche oder gesetzliche Pfandrechte an Mobilien |
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Zurückbehaltungsrechte. |
Rz. 90
Die Anmeldungen sind an den Verwalter zu übersenden, der sie in die Tabelle einträgt. Die Anmeldefrist ist in § 28 Abs. 1 S. 2 InsO legaldefiniert. Sie beträgt mindestens zwei Wochen und höchstens drei Monate. Der Fristbeginn berechnet sich ab dem Zeitpunkt, zu dem die Veröffentlichung der Insolvenzeröffnung nach § 9 Abs. 1 S. 3 InsO wirksam wird. Dies ist nach Ablauf zweier weiterer Tage nach dem Tag der Veröffentlichung der Fall.
Rz. 91
Eine Forderungsanmeldung ist erst nach dem Zeitpunkt der Verfahrenseröffnung vorzunehmen. Eine vorherige Forderungsanmeldung ist nach überwiegender Ansicht unwirksam. Die Anmeldefrist wird gem. § 28 Abs. 1 InsO im Eröffnungsbeschluss festgelegt. Nachmeldungen können aber auch noch nach Ablauf der im Eröffnungsbeschluss gesetzten Frist – längstens jedoch bis zum Schlusstermin – erfolgen. Erfolgt die Anmeldung allerdings erst nach der Niederlegung und der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses gem. § 188 InsO, kann die Forderung grundsätzlich nicht mehr in das Verteilungsverzeichnis aufgenommen werden. Im eigentlichen Prüfungstermin sind nach dem Gesetz auch solche Forderungen zu prüfen, die erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind.
Rz. 92
Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen, § 177 Abs. 1 InsO. In der Praxis stellt die Prüfung im schriftlichen Verfahren nach § 177 Abs. 1 S. 2 2. Alt. InsO den Regelfall dar. Die Entscheidung ergeht i.R.d. § 177 Abs. 1 S. 2 2. Alt. InsO durch Beschluss, i.R.d. besonderen mündlichen Termins nach § 177 Abs. 1 S. 2 1. Alt. InsO mittels Terminbestimmung (ebenfalls in Beschlussform). Der besondere Prüfungstermin ist öffentlich bekanntzumachen. Zu dem Termin sind die Insolvenzgläubiger, die eine Forderung angemeldet haben, der Verwalter und der Schuldner besonders zu laden.
Rz. 93
Hinweis
Das Formular zur Forderungsanmeldungen im Insolvenzverfahren ist zu finden unter
www.bmj.de/DE/service/formulare/form_insolvenz/form_insolvenzverfahren_artikel.html