Rz. 94
Der Verwalter prüft die Anmeldungen und trägt sie zusammen mit seinem Prüfungsergebnis in die dem Gericht zu übersendende Tabelle ein. Neben der in § 174 Abs. 1 InsO normierten Schriftform bestehen keine weiteren Formerfordernisse. Telegrafie, Fernschreiben, Telefax o.Ä., aber auch die elektronische Datenübertragung wird daher als ausreichend angesehen. Die notwendigen beizufügenden Urkunden (§ 174 Abs. 1 InsO) – etwa Rechnungen, Verträge oder Quittungen – können auch nachgereicht werden. Voraussetzung ist lediglich, dass die Anmeldung in deutscher Sprache erfolgt (§ 184 GVG). Die Aufforderung zur Forderungsanmeldung erfasst ohne besondere Regelung per Gesetz zunächst lediglich die Insolvenzgläubiger. Nachrangige Insolvenzgläubiger sind am Verfahren lediglich nach vorheriger Zulassung und Aufforderung durch das Insolvenzgericht beteiligt, § 174 Abs. 3 InsO.
Rz. 95
Anmeldefähig sind nur vermögensrechtliche Ansprüche, d.h. Geldforderungen oder Forderungen in Geldeswert, errechnet oder geschätzt in Euro, nicht in Fremdwährung. Nicht anmeldepflichtig sind Masseverbindlichkeiten, die gem. § 53 InsO aus der Insolvenzmasse vorweg befriedigt werden, sowie Aussonderungsrechte. Reine Absonderungsrechte als solche (wohl aber die dazugehörige Forderung) sind ebenfalls, soweit nicht parallel auch eine persönliche Haftung als Insolvenzforderung vorliegt, nicht anmeldepflichtig. Auf Titeln oder sonstigen Vollstreckungsurkunden wird eine Zuteilung von Masse im Insolvenzverfahren vermerkt (§ 178 Abs. 2 S. 3 InsO). Sie sind daher regelmäßig im Original vorzulegen und können nach erfolgtem Vermerk zurückgegeben werden. Durch die Forderungsanmeldung beim Insolvenzverwalter tritt gem. § 204 Abs. 1 Nr. 10 BGB eine Hemmung der Verjährung ein. Die Forderung ist – im Übrigen auch ohne Anmeldung – nicht mehr individuell durchsetzbar, sondern nimmt am Gesamtvollstreckungsverfahren mit einer – bei Feststellung – quotalen Befriedigung teil.
Rz. 96
Nach erfolgter Anmeldung beim Insolvenzverwalter trägt dieser die Forderung in die Insolvenztabelle ein. Der Insolvenzverwalter hat dabei jede angemeldete Forderung mit den in § 174 Abs. 2 und 3 InsO genannten Angaben in eine Tabelle einzutragen. Dies bedeutet, dass der Insolvenzverwalter grundsätzlich nicht berechtigt ist, von sich aus Anmeldungen – etwa unschlüssige – zurückzuweisen. Vielmehr hat er sie dennoch aufzunehmen, kann aber im späteren Verlauf von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen. Zum Teil wird aber auch die Ansicht vertreten, der Insolvenzverwalter könne formell mangelhafte Anmeldungen von sich aus zurückweisen.
Rz. 97
Die Prüfung der Forderung erfolgt im Prüfungstermin, § 176 InsO. Hier werden die angemeldeten Forderungen ihrem Betrag und ihrem Rang nach geprüft. Zuständig für die materielle Prüfung ist hier ausschließlich der Insolvenzverwalter. Dem Insolvenzgericht kommt hingegen keine solche materiell-rechtliche Prüfungspflicht zu.
Geprüft werden dabei alle im Prüfungstermin angemeldeten Insolvenzforderungen. Es sind auch die Forderungen zu prüfen, die erst nach dem Ablauf der Anmeldefrist angemeldet worden sind. Widerspricht jedoch der Insolvenzverwalter oder ein Insolvenzgläubiger dieser Prüfung oder wird eine Forderung erst nach dem Prüfungstermin angemeldet, so hat das Insolvenzgericht auf Kosten des Säumigen entweder einen besonderen Prüfungstermin zu bestimmen oder die Prüfung im schriftlichen Verfahren anzuordnen.
Rz. 98
Im Prüfungstermin selbst werden die einzelnen Forderungen erörtert. Insbesondere werden diejenigen Forderungen, die vom Insolvenzverwalter, vom Schuldner (= Erben) oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden, einzeln erörtert. Der Prüfungstermin kann nach § 5 InsO auch im schriftlichen Verfahren stattfinden. Kein Widerspruchsrecht haben nach der gesetzlichen Formulierung
▪ |
nicht stimmberechtigte Gläubiger |
▪ |
Massegläubiger. |
Der Widerspruch des Schuldners (= Erben) ist zwar berechtigt, ein Widerspruch des Schuldners steht der Feststellung der Forderung aber grundsätzlich nicht entgegen.