Rz. 152
Die Vertretungsvollmacht des Vermittlungsagenten für das Versicherungsunternehmen ist in § 69 VVG (§ 43 VVG a.F.) gesetzlich geregelt. Jedoch sind Einschränkungen der Vollmacht nach § 72 VVG (§ 47 VVG a.F.) möglich. Hierauf kann auch im Antragsformular hingewiesen werden.
Rz. 153
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH[78] ist der Versicherungsvertreter "Auge und Ohr" des Versicherungsunternehmens. Auch die Kenntnis des Vermittlungsvertreters wird dem Versicherungsunternehmen zugerechnet.
Diese Grundsätze gelten auch für den Bereich der Rechtsschutzversicherung.
Rz. 154
Aus den vorstehend dargestellten Grundsätzen folgt, dass das Versicherungsunternehmen den Beweis einer Obliegenheitsverletzung durch unzutreffende Beantwortung von Fragen im Antragsformular oder in der Schadenanzeige nicht durch die Vorlage dieser ausgefüllten Formulare führen kann, wenn der Versicherungsnehmer substantiiert behauptet, den Agenten des Versicherungsunternehmens mündlich zutreffend unterrichtet zu haben. Das Versicherungsunternehmen muss dann beweisen, dass der Versicherungsnehmer den Agenten auch nicht mündlich zutreffend unterrichtet hat.[79]
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