Rz. 144

Nach den "Richtlinien zur Beseitigung von Doppelversicherungen in der Rechtsschutzversicherung" richtet sich die Frage der älteren Vertragsrechte, und zwar abweichend von § 79 VVG (§ 60 Abs. 1 VVG a.F.), ausschließlich danach, zu welchem Zeitpunkt der Antrag unterzeichnet wurde.

 

Rz. 145

Liegen die Voraussetzungen nach den Richtlinien vor, so ist der Versicherungsvertrag rückwirkend ab Beginn der Versicherungsperiode, in der der Antrag auf Beseitigung der Mehrfachversicherung gestellt wurde, aufzuheben oder anzupassen. Dies beinhaltet im Hinblick auf § 79 VVG (§ 60 Abs. 3 VVG a.F.) eine Besserstellung für den Versicherungsnehmer.

 

Rz. 146

Eine Besonderheit gilt nach den Richtlinien für die Fälle, in denen die Mehrfachversicherung durch Eheschließung oder durch den Einschluss eines nichtehelichen Lebenspartners entstanden ist. In diesem Fall hat grundsätzlich unabhängig vom Zeitpunkt des Versicherungsantrages der umfassendere Vertrag Vorrang.

 

Rz. 147

Widerspricht ein Versicherungsnehmer der Abwicklung einer Mehrfachversicherung nach den Richtlinien des Verbandes, so ist die Mehrfachversicherung nach den Vorschriften des VVG zu beseitigen.

Zur Wartezeit bei Wechsel des Rechtsschutzversicherers siehe vorstehende Ausführungen (vgl. Rn 135).

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