Rz. 108
Die Rechtsstellung der im Vertrag des Versicherungsnehmers mitversicherten Personen bemisst sich nach den Bestimmungen der §§ 43 ff. VVG (§§ 74–80 VVG a.F.) über die Fremdversicherung, jedoch mit Modifikationen für die Rechtsschutzversicherung.
Rz. 109
Die Ansprüche aus dem Rechtsschutzvertrag kann jedoch nur der Versicherungsnehmer selbst und nicht die mitversicherte Person geltend machen.[49] Die Bedingungsregelung stimmt mit der gesetzlichen Regelung insofern überein, als die Eigenart darin besteht, dass die Rechte aus dem Versicherungsvertrag, also der Versicherungsanspruch, den Mitversicherten gem. § 44 Abs. 1 VVG (§ 75 Abs. 1 S. 1 VVG a.F.) zustehen, der Versicherungsnehmer aber über diese Rechte gem. § 45 VVG (§ 76 Abs. 1 VVG a.F.) ausschließlich und im eigenen Namen verfügen kann. Etwas anderes gilt nur, wenn der Mitversicherte im Besitz des Versicherungsscheins ist oder der Versicherungsnehmer einer Verfügung oder gerichtlichen Geltendmachung durch den Mitversicherten ausdrücklich zustimmt. Es handelt sich um eine Spaltung von materieller Rechtsinhaberschaft und formellem Verfügungsrecht. Einen problematischen Fall hat der BGH[50] entschieden, und zwar dahin gehend, dass die Ausschlussklausel nicht greift, wenn bei Ansprüchen gegen eine Unfallversicherung – im entschiedenen Fall – die Ausübung der Rechte aus der Unfallversicherung dem Versicherungsnehmer der Rechtsschutzversicherung zustehen, Inhaber des Anspruches aus der Unfallversicherung aber eine mitversicherte Person – im entschiedenen Fall die Tochter – ist.[51]
Rz. 110
Festzuhalten ist: In den einzelnen Rechtsschutzformen ist die Mitversicherung unterschiedlich geregelt, auch wenn die Leistungsarten (z.B. der Schadenersatz-Rechtsschutz oder der Straf-Rechtsschutz) identisch formuliert sind und jeweils das Verkehrsrisiko betreffen.[52]
Rz. 111
Ein Ehegatte als Versicherungsnehmer ist grundsätzlich gem. § 1353 BGB verpflichtet, Zustimmung zugunsten seines Ehepartners gegenüber einer Rechtsschutzversicherung zu erklären. Dies gilt auch nach einer Trennung bis zur endgültigen Scheidung der Ehe.[53]
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