Rz. 179

Gemäß § 14 Abs. 1 ARB 2010 erfolgt die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Gemäß § 14 Abs. 2 ARB 2010 ist die Verjährung gehemmt vom Zugang der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über die Leistungspflicht. Als hierfür maßgebende Entscheidungen kommen in Betracht die

Zusage des Rechtsschutzes,
Ablehnung des Rechtsschutzes,
vorbehaltlose Übernahme von Kosten.

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