Rz. 179
Gemäß § 14 Abs. 1 ARB 2010 erfolgt die Fristberechnung nach den allgemeinen Vorschriften des BGB. Gemäß § 14 Abs. 2 ARB 2010 ist die Verjährung gehemmt vom Zugang der Meldung des Rechtsschutzfalles beim Versicherer bis zu dessen schriftlicher Entscheidung über die Leistungspflicht. Als hierfür maßgebende Entscheidungen kommen in Betracht die
▪ | Zusage des Rechtsschutzes, |
▪ | Ablehnung des Rechtsschutzes, |
▪ | vorbehaltlose Übernahme von Kosten. |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen