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In § 7 VVG ist die Verpflichtung zur Information des Versicherungsnehmers geregelt. Die Vorschrift des § 7 Abs. 1 S. 1 VVG sieht vor, dass dem Versicherungsnehmer die Vertragsbestimmungen einschließlich der AVB zukünftig nicht mehr bei oder gar nach, sondern rechtzeitig vor Abgabe der Vertragserklärung in Textform mitzuteilen sind.[14]
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