Rz. 19

Zum Vertragsschluss enthalten die ARB keine eigenständigen Regelungen. Somit gelten für das Zustandekommen des Rechtsschutzvertrages die allgemeinen Vorschriften über das Zustandekommen eines Versicherungsvertrages.[9]

 

Rz. 20

Über den Vertragsschluss, insbesondere Antrag, Annahme und Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, enthalten die ARB keine speziellen Bestimmungen. Hier gelten die allgemeinen Vorschriften, speziell die Regelungen der §§ 145 ff. BGB sowie die Vorschriften zum Versicherungsvertrag.[10]

[9] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 7 Rn 1.
[10] Harbauer/Bauer, ARB 2000, § 7 Rn 1 sowie Römer/Langheid, § 5a Rn 14 ff.

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