Rz. 125
In § 4 ARB 2010, der die Regelung zum Eintritt des Rechtsschutzfalles betrifft, ist in Abs. 1 bestimmt, dass für die Leistungsarten nach § 2 Buchst. b bis g ARB 2010 Versicherungsschutz erst besteht nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).
Rz. 126
Die Regelung der Wartezeit soll sog. "Zweckabschlüssen" vorbeugen. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages sozusagen bereits "in der Luft lagen", also gewissermaßen vorprogrammiert waren.[60]
Rz. 127
Die Wartezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Einzelne Rechtsschutzversicherungen vereinbaren auch eine Wartezeitklausel, die länger ist, etwa 6 Monate. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Wartezeitklausel rechtlich unanfechtbar ist. Festzustellen ist, dass auch bei einer 6-monatigen Wartezeitklausel den beiderseitigen Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer noch hinreichend Rechnung getragen ist.[61]
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