Rz. 125

In § 4 ARB 2010, der die Regelung zum Eintritt des Rechtsschutzfalles betrifft, ist in Abs. 1 bestimmt, dass für die Leistungsarten nach § 2 Buchst. b bis g ARB 2010 Versicherungsschutz erst besteht nach Ablauf von 3 Monaten nach Versicherungsbeginn (Wartezeit).

 

Rz. 126

Die Regelung der Wartezeit soll sog. "Zweckabschlüssen" vorbeugen. Hierdurch soll erreicht werden, dass die Versichertengemeinschaft nicht mit Kosten solcher Rechtskonflikte belastet wird, die bei Abschluss des Versicherungsvertrages sozusagen bereits "in der Luft lagen", also gewissermaßen vorprogrammiert waren.[60]

 

Rz. 127

Die Wartezeit beträgt in der Regel 3 Monate. Einzelne Rechtsschutzversicherungen vereinbaren auch eine Wartezeitklausel, die länger ist, etwa 6 Monate. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob eine solche Wartezeitklausel rechtlich unanfechtbar ist. Festzustellen ist, dass auch bei einer 6-monatigen Wartezeitklausel den beiderseitigen Interessen von Versicherer und Versicherungsnehmer noch hinreichend Rechnung getragen ist.[61]

[60] Vgl. allgemein zur Funktion von Wartezeiten BGH VersR 1976, 851 sowie speziell zum Regelungsziel des § 14 Abs. 3 Satz 3 ARB BGH VersR 1984, 531 unter 3 e; OLG Hamm r+s 1998, 114 sub 1 b sowie LG Köln zfs 1987, 243.
[61] OLG Düsseldorf VersR 2005, 1426, ergangen zu einer Verbandsklage; Bauer, Rechtsentwicklungen bei den ARB, NJW 2006, 1484 (1487).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?