Rz. 15

Begriffe in Allgemeinen Versicherungsbedingungen können zunächst eindeutige Fachbegriffe der Rechtssprache sein. Auch können sie in spezifisch-rechtlicher Bedeutung in der allgemeinen Umgangssprache verwendet werden. Die Terminologie eines Rechtsbegriffes kann jedoch zu Auslegungsproblemen führen, auch speziell in der Rechtsschutzversicherung. Dieser Problematik wurde in der Rechtsschutzversicherung dadurch begegnet, dass juristische Fachausdrücke durch Formulierungen ersetzt wurden, die der durchschnittliche Versicherungsnehmer als juristischer Laie – vermeintlich – besser versteht.[6]

 

Rz. 16

Mit dem Problem der Auslegung von Rechtsbegriffen speziell in der Rechtsschutzversicherung hat der BGH sich beschäftigt im Urteil vom 29.4.1998.[7]

 

Rz. 17

Ausführlich stellt Harbauer[8] die Rechtsprechung zu den einzelnen Fachbegriffen, wie Obsiegen und Unterliegen, Gewerbetreibender, freiberufliche und selbstständige Tätigkeit, Erfolgsaussicht, rechtliche Interessen usw. dar.

 

Rz. 18

In den ARB 94/2000 bzw. ARB 2010 wurden versicherungsrechtliche, für den Laien missverständliche Fachausdrücke wie "Versicherungsfall", "Wagnis", "Obliegenheit" und Ähnliches vermieden, so wird z.B. in § 4 ARB 2008 statt "Rechtsschutzfall" die Überschrift gewählt "Voraussetzung für den Anspruch auf Rechtsschutz".

[6] Harbauer, Rechtsbegriffe in der Rechtsschutzversicherung – zugleich ein Beitrag zur Terminologie der ARB 94, NVersZ 1999, 193 ff.
[7] NJW 1998, 2449 = NVersZ 1998, 47 = VersR 1998, 887.
[8] NJW 1998, 2449 = NVersZ 1998, 47 = VersR 1998, 887.

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