Entscheidungsstichwort (Thema)

Rechtsschutzversicherung: Keine Interessenwahrnehmung aus Mietverhältnis beim Inventarkauf des Mieters

 

Normenkette

ARB 1994 §§ 2c, 28 Abs. 3; AGBG § 5

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 7 O 171/00)

 

Tenor

Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 12.10.2000 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Wert der Beschwer wird auf 10.353,25 DM festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung, über die gem. § 524 Abs. 4 ZPO der Vorsitzende als Einzelrichter entscheiden kann, hat in der Sache keinen Erfolg. Zutreffend hat das LG angenommen, dass in Bezug auf die von den Klägern in dem Rechtsstreit 32 O 760/99 des LG Berlin angekündigten Anträge zu 1) und 2) nach der zwischen den Parteien vereinbarten Klausel des § 28 ARB 94 kein Versicherungsschutz besteht. Mit diesen beiden Anträgen begehren die Kläger die Verurteilung ihres Vermieters bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Zahlung von 58.000 DM Zug um Zug gegen Übergabe des Inventars der von ihnen gemieteten Gaststätte gemäß dem Kaufvertrag vom 7.12.1998 (Antrag zu 1)) sowie die Feststellung, dass er sich mit der Rücknahme des Inventars in Annahmeverzug befindet (Antrag zu 2)). Insoweit hat die Beklagte, anders als in Bezug auf den von den Klägern in dem vorgenannten Verfahren außerdem angekündigten Antrag zu 3) (= Verurteilung des Vermieters bzw. seines Rechtsnachfolgers zur Zahlung von 53.807,98 DM als Schadensersatz aus dem Mietvertrag), für den die Beklagte Deckungsschutz zugesagt hat, eine Deckungszusage zu Recht abgelehnt. Soweit das LG sein klagabweisendes Urteil dabei darauf gestützt hat, dass Versicherungsschutz nach § 28 Abs. 3 i.V.mit § 2a ARB 94 (Schadenersatz-Rechtsschutz) und nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2d ARB 94 (Rechtsschutz im Vertrags- und Sachenrecht) nicht besteht, wird dies von den Klägern nicht angegriffen. Sie meinen vielmehr, die in Rede stehenden Ansprüche unterfielen dem Versicherungsschutz gem. § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2c ARB 94 (Wohnungs- und Grundstücks-Rechtsschutz), der die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen, sonstigen Nutzungsverhältnissen und dinglichen Rechten, die Grundstücke, Gebäude oder Gebäudeteile zum Gegenstand haben, betrifft. Dem kann nicht gefolgt werden.

1. Unstreitig haben die Vertragsparteien am 7.9.1998 zwar einen Mietvertrag über die in der W.Straße 164/Sch.Straße 7–9 in Berlin-Charlottenburg gelegenen Gewerberäume zur Nutzung als Bistro-/Gastronomiebetrieb abgeschlossen und zugleich, am selben Tage – in einer getrennten Urkunde – einen Kaufvertrag über das dort befindliche Inventar. Dabei kann zugunsten der Kläger unterstellt werden, dass der Abschluss des Kaufvertrags ohne den vorangegangenen bzw. gleichzeitigen Abschluss des Mietvertrags nicht erfolgt wäre. Das führt entgegen ihrer Auffassung aber nicht dazu, dass sie auch in Bezug auf die beiden streitigen Anträge Deckungsschutz von der Beklagten verlangen können.

a) Der von den Klägern aufgezeigte enge Zusammenhang zwischen den beiden Verträgen mag die Überlegung nahe legen, dass diese ebensogut in einem einzigen Vertrag hätten niedergelegt werden können. Das würde jedoch lediglich bedeuten, dass der betreffende – einheitliche – Vertrag sowohl mietvertragliche als auch kaufvertragliche Elemente aufgewiesen hätte mit der Folge, dass es sich um einen sog. gemischten Vertrag (s. dazu auch im Folgenden unter b)) handeln würde. Nach § 28 Abs. 3 i.V.m. § 2c ARB 94 besteht aber Deckungsschutz nur für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen „aus dem Mietverhältnis”. Wenn nun die Kläger auf Grund der Tatsache, dass der Mietvertrag „notleidend” geworden ist und sie diesen wegen arglistiger Täuschung angefochten und außerdem fristlos gekündigt haben, zugleich wegen Interessewegfalls die „Rückabwicklung” des mit dem Mietvertrag „verbundenen” Kaufvertrags begehren, so kann darin sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Aufbau und der Systematik der vereinbarten ARB 94 (s. dazu im Folgenden unter 2.) nicht ein Ergebnis der Wahrnehmung solcher – mietrechtlicher – Interessen gesehen werden. Auf Rückabwicklung des Kaufvertrags haben die Kläger unter keinem denkbaren Gesichtspunkt einen speziell aus dem Mietrecht herzuleitenden Anspruch. Ausschließlich eine dahingehende Interessenwahrnehmung ist aber Gegenstand des streitigen Rechtsverhältnisses. Allein die Tatsache, dass über eine entsprechende Anwendung des § 139 BGB ein Mangel bzw. die Unwirksamkeit des Mietvertrags sich auch auf den Kaufvertrag auswirkt, vermag nicht dahin zu führen, die Wahrnehmung rechtlicher Interessen hinsichtlich des Kaufvertrags zu einer Interessenwahrnehmung „aus dem Mietverhältnis” zu machen. Zu Recht ist deshalb angenommen worden, dass Streitigkeiten i.V.m. einem Vorkaufsrecht des Mieters selbst dann nicht unter den Mietrechtsschutz des § 29 ARB 75 fallen, wenn das betreffende Vorkaufsrecht dem Mieter im Mietvertrag eingeräumt worden ist (AG Köln, ZfS 1988, 249; zustimmend: Prölss i...

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