Verfahrensgang
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.3.2009 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 412/08 - teilweise abgeändert und wie folgt gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Mitglied im Mieterverein C, der bei der Beklagten für die Mitglieder eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung unterhält.
In dem Gruppenvertrag, der für alle Vereinsmitglieder des Versicherungsnehmers genommen ist, (Bl. 55 ff. AH) heißt es u.a.: " § 1 Nr. 3 Abweichend von § 75 VVG bzw. 11 ARB kann die versicherte Person ihre Rechte aus dem Versicherungsvertrag unmittelbar ggü. dem Versicherer geltend machen ...
§ 2 Umfang des Versicherungsschutzes
1. Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen der versicherten Personen aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter ...
4. Für jeden Rechtsschutzfall werden Rechtsschutzleistungen bis zu 25.000 DM übernommen.
5. Abweichend von § 2 Abs. 1 ARB übernimmt die versicherte Person pro Versicherungsfall 10 % der Versicherungsleistungen, jedoch mindestens 100 DM und höchstens 1.000 DM."
In § 4 ist die Einbeziehung der ARB vereinbart. Im Zeitraum der Mitgliedschaft im Mieterverein C war die Klägerin Mieterin der Wohnung J-alle x1 in C. Das Haus war in Wohnungseigentum umgewandelt und die Mietwohnung der Klägerin wurde mit notariellem Vertrag vom 18.12.2006 an Dritte verkauft. Auf die Mitteilung des Notars hin machte die Klägerin von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch, wirkte indessen in der Folgezeit an der Durchführung des Kaufvertrages nicht weiter mit. Daraufhin nahm der Verkäufer der Wohnung die Klägerin auf Mitwirkung an der Durchführung des Vertrages durch Klage vor dem LG C -21 O 435/07, zugestellt am 7.9.2007, in Anspruch. Nach Telefonaten mit dem Mieterverein C im Hinblick auf Gewährung von Rechtsschutz wandte sich die Klägerin, vertreten durch ihren damaligen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 20.3.2008 unmittelbar an die Beklagte und bat um Versicherungsschutz, u.a. auch im Hinblick auf Gegenansprüche wegen Mietminderung. Unter dem 2.4.2008 lehnte die Beklagte den Deckungsschutz ab. Im Rechtsstreit vor dem LG Berlin war eine ursprünglich beabsichtigte Widerklage nicht erhoben worden. Am 8.4.2008 schlossen die Parteien in jenem Rechtsstreit einen Vergleich. In dem Vergleich wurde nicht nur die Durchführung des Kaufvertrages geregelt, sondern auch eine Mietminderung bis Juni 2008 und der Verzicht auf Mängelbeseitigungsansprüche. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs hatten die dortige Klägerin (Q GmbH & Co KG) zu 20 % und die dortige Beklagte zu 80 % zu tragen. Der Streitwert wurde auf 340.000 EUR festgesetzt, der Mehrwert für den Vergleich auf 70.000 EUR. Auf die vom Senat informatorisch beigezogene Akte des LG Berlin - 21 O 435/07 - wird Bezug genommen. Nach dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.7.2008 hatte die hiesige Klägerin in jenem Verfahren 9.629,76 EUR an Anwaltskosten zu erstatten.
Die Klägerin hat vorgetragen, der Mietrechtsschutz erfasse auch den Rechtsstreit vor dem LG Berlin. Ein Mitarbeiter des Mietervereins C habe erklärt, für die beabsichtigte Widerklage bestehe Deckung.
Die Klägerin hat beantragt,
1.) die Beklagte zu verurteilen, sie in Höhe eines Betrages von 9.629,76 EUR zzgl. Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.4.2008 aus dem Kostenfestsetzungsbe-chluss des LG Berlin vom 28.7.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 durch Zahlung an die Q GmbH und Co KG, X-T, zu befreien;
2.) festzustellen, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme ihrer im Verfahren LG Berlin, Az. 21 O 435/07 entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten, soweit diese von dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.7.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 nicht erfasst sind, aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist;
3.) an sie 300 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.8.2008 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es handele sich nach Ausübung des Vorkaufsrechts um einen kaufrechtlichen Anspruch, der nicht versichert sei. Versichert seien nur Mietrechtsstreitigkeiten, die vor dem AG als Wohnungsmietgericht geführt würden. Jedenfalls bestehe Leistungsfreiheit, weil die Klägerin nicht vorgerichtlich die Beratung des Mietervereins C in Anspruch genommen habe, wie es der Gruppenvertrag vorsehe.
Das LG hat die Beklagte verurteilt, die Klägerin i.H.v. 9.629,76 EUR nebst Zinsen aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss vom 28.7.2008 zu befreien; ferner hat das LG festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der im V...