Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsschutzversicherung. gesetzliches Vorkaufsrecht. mietvertragliche Streitigkeit
Leitsatz (amtlich)
Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit der Ausübung des gesetzlichen Vorkaufsrecht des Mieters gemäß § 577 BGB stellen eine mietvertragliche Streitigkeit im Sinne der Rechtsschutzversicherung dar.
Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.07.2008; Aktenzeichen 21 O 435/07) |
Nachgehend
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin in Höhe eines Betrages von 9.629,76 EUR zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.04.2008 aus dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 durch Zahlung an die Q GmbH und Co KG, X-T, zu befreien.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte zur bedingungsgemäßen Übernahme der im Verfahren Landgericht Berlin, Az.: 21 O 435/07 entstandenen eigenen Rechtsanwaltskosten der Klägerin, soweit diese von dem Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Berlin vom 28.07.2008 zum Aktenzeichen 21 O 435/07 nicht erfasst sind, aufgrund des zwischen den Parteien abgeschlossenen Rechtsschutzversicherungsvertrages verpflichtet ist.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin 300,– EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 28.10.2008 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin ist Mitglied im Mieterverein Berlin, der seinerseits bei der Beklagten für seine Mitglieder eine Gruppen-Rechtsschutzversicherung unterhält.
Der Gruppenvertrag, der auf „die ARB” Bezug nimmt, weist den Mieterverein als Versicherungsnehmer und seine Mitglieder als versicherte Personen aus und führt u.a. aus:
„(…) § 2 Umfang des Versicherungsschutzes:
Versichert ist die gerichtliche Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus Miet- und Pachtverhältnissen in ihrer Eigenschaft als Mieter, Untermieter, Pächter oder dinglich Nutzungsberechtigter. (…)
Während der Dauer ihrer Mitgliedschaft im Mieterverein Berlin war die Klägerin Mieterin einer im Haus J-Allee in Berlin gelegenen Wohnung. Während der Mietzeit der Klägerin wurde das Haus in Wohnungseigentum umgewandelt und die von der Klägerin angemietete Wohnung mit vor dem Notar L in Berlin am 18.12.2006 geschlossenen Kaufvertrag an Dritte verkauft. Auf Mitteilung des beurkundenden Notars machte die Klägerin von ihrem gesetzlichen Vorkaufsrecht Gebrauch, wirkte indessen in der Folgezeit an der Durchführung des Kaufvertrages nicht weiter mit. Vor diesem Hintergrund nahm der Veräußerer der Wohnung die Klägerin mit am 07.09.2007 bei dem Landgericht Berlin eingegangener Klage vom 06.09.2007, der Klägerin zugestellt am 23.11.2007, auf Mitwirkung an der Durchführung des Vertrages in Anspruch. Nach Telefonaten mit dem Mieterverein in Berlin, die eine Gewährung von Rechtsschutz in dem vorgenannten Verfahren zum Gegenstand hatten, suchte die Klägerin, vertreten durch ihre seinerzeitigen Prozessbevollmächtigten, mit Schreiben vom 20.03.2008 unmittelbar bei der Beklagten um Gewährung von Rechtsschutz nach, zugleich im Hinblick auf eine beabsichtigte Widerklage, die auf Mängel der angemieteten Wohnung und damit zusammenhängende Mietminderungsansprüche gestützt werden sollte. Unter dem 02.04.2008 verweigerte die Beklagte den Deckungsschutz. Am 08.04.2008, die avisierte Widerklage war nicht erhoben worden, schlossen die Parteien in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht Berlin einen Vergleich, in dem es heißt:
„1.) Die Beklagte (entsprechend der hiesigen Klägerin) nimmt hiermit das Angebot der Klägerin aus der Urkunde des Notars Dr. L, Berlin, vom 17.08.2007, UR-Nr. ANO1 an, das die Klägerin noch aufrechterhält.
2.) Die Beklagte verpflichtet sich, an der Durchführung des Kaufvertrages des o.g. Notars vom 18.12.2006, UR-Nr. ano2 mitzuwirken.
3.) Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Vergleichs haben die Klägerin zu 20 % und die Beklagte zu 80 % zu tragen.
4.) Für die weitere Laufzeit des Mietvertrages bis Juni 2008 einschließlich sind sich die Parteien einig, dass die Beklagte ein um 40 % bezogen auf 1.461,58 EUR geminderte Miete, d. h. 876,95 EUR, zu zahlen hat. Danach ist die volle Miete geschuldet, es sei denn, die Klägerin hat eine Verzögerung der Umsetzung des Kaufvertrages zu vertreten. Die Beklagte verzichtet auf die Geltendmachung von Mängelbeseitigungsansprüchen sowohl aus dem Kauf als auch aus dem Mietverhältnis.
5.) Die Parteien verzichten auf sämtliche gegenseitigen Ansprüche aus dem Kauf- und Mietverhältnis so sie nicht Gegenstand dieses Vergleichs sind. Dies betrifft insbesondere Schadensersatzansprüche aus dem Kaufvertrag sowie Mängelbeseitigungsansprüche aus dem Mietverhältnis, wobei ausdrücklich ausgenommen sind die Erfüllungsansprüche aus dem Kaufvertrag und aus de...