Rz. 132

Wird ein Rechtsschutzvertrag erweitert, beispielsweise vom Verkehrs-Rechtsschutzvertrag gem. § 22 ARB auf einen Vertrag gem. § 26 ARB, besteht für die identischen Leistungsarten keine neue Wartezeit. Andererseits gilt für die neu hinzugekommenen Leistungsarten, beispielsweise im Bereich des Vertrags-Rechtsschutzes im Schuld und Sachenrecht außerhalb des Verkehrsbereiches, wiederum die 3-monatige Wartezeit.

 

Rz. 133

Werden bei einer bestehenden Rechtsschutzversicherung durch Vereinbarung oder einvernehmliche Einbeziehung anderer Bedingungen weitere Leistungsarten in den Versicherungsschutz einbezogen, so läuft eine bedingungsgemäße Wartezeit für dieses Zusatzrisiko ab dem Tag, an dem der Versicherungsschutz für dieses Einzelwagnis beginnt.[64]

 

Rz. 134

Im Übrigen kommt in Betracht, dass einige Rechtsschutzversicherungen ihren Kunden Verträge mit einem Verzicht auf Wartezeit für bestimmte Leistungsarten anbieten. Dies ist im Einzelfall nach den Bedingungen zu prüfen.

[64] OLG Karlsruhe r+s 2008, 105 = VersR 2008, 675.

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