Rz. 23

Aus der Sicht des Mandanten wird an erster Stelle immer die Frage stehen, wie hoch die vom Prozessfinanzierer geforderte Erfolgsbeteiligung ausfallen soll. Die Standardkonditionen der großen Prozessfinanzierer gehen heute alle dahin, dass bis zu einem Erlös von 500.000 EUR eine Erlösbeteiligung von 30 % und für Erlösanteile, die über einen Betrag von 500.000 EUR hinausgehen, eine Erlösbeteiligung von 20 % vorgesehen ist.

 

Rz. 24

Einige Finanzierer bieten bei Abschluss eines Vergleichs eine Reduzierung der Erfolgsbeteiligung an. Der Anwalt kann bei Fehlen einer solchen Klausel auch versuchen, Entsprechendes zugunsten seines Mandanten zu vereinbaren. In Betracht kommt etwa eine Regelung dahingehend, eine Reduzierung der Erfolgsbeteiligung zu vereinbaren für den Fall, dass bereits in der ersten mündlichen Verhandlung ein Vergleich geschlossen wird, oder dass das Verfahren zeitlich sehr schnell beendet werden kann. Er kann dann argumentieren, dass der Finanzierer nur einen geringen Mitteleinsatz hatte und dieser zudem zeitlich sehr begrenzt war.

 

Rz. 25

Die Höhe der Erfolgsbeteiligung sollte jedoch nicht der einzige, und unter Umständen auch nicht der ausschlaggebende Gesichtspunkt für die Auswahl des richtigen Prozessfinanzierers sein. Von ganz entscheidender Bedeutung ist die Seriosität – es darf nicht übersehen werden, dass es für derartige Dienstleister keinerlei Aufsichtsbehörde gibt – sowie die Finanzkraft bzw. Liquidität des Unternehmens. Denn da der Mandant selbst als Kläger auftritt, hat er – z.B. bei einer Insolvenz des Prozessfinanzierers – im Falle seines Unterliegens die Gerichtskosten sowie die Kosten der Gegenseite aus eigener Tasche zu zahlen. Von einer Kontrahierung mit Unternehmen, deren Finanzkraft nicht klar ersichtlich ist oder deren Seriosität nicht außer Frage steht, wird daher dringend abgeraten.

 

Rz. 26

Als "K.o.-Kriterium" kann wohl die Kostenfreiheit der anfänglichen Überprüfung des Falles angesehen werden. Die meisten – wenn nicht alle am deutschen Markt auftretenden – Prozessfinanzierer erheben für die Prüfung der Unterlagen und die interne Entscheidungsfindung, ob eine Finanzierung überhaupt in Betracht kommt, keine Gebühren. Schließlich findet diese Prüfung in erster Linie im Interesse des Finanzierers selbst statt, da dieser darauf bedacht sein muss, nur solche Fälle anzunehmen, von denen er sich auch einen Gewinn verspricht.

Aus diesem Grunde sind die meisten Unternehmen auch nur bereit, Fälle mit einem Streitwert von mindestens 100.000 EUR anzunehmen. In Einzelfällen können die Mindeststreitwerte jedoch auch – sowohl nach unten als auch nach oben – variieren.

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