Rz. 88

Regelmäßig behält sich der Veräußerer im Rahmen einer erbschaft- bzw. schenkungsteuerlich motivierten lebzeitigen Übertragung einer i.S.d. § 13d ErbStG zum Stichtag privilegierten Immobilie den Nießbrauch vor (siehe § 1 Rdn 6 ff.>). Zum einen sollen die Mieterträge aus Gründen der Versorgung weiterhin bei der übergebenden Generation verbleiben, zum anderen stellt der vorbehaltene Nießbrauch schenkungsteuerlich einen Abzugsposten dar. Dieser Vorbehaltsnießbrauch ist nach Ansicht der Finanzverwaltung für die Anwendung des § 13d ErbStG unschädlich, sofern die übrigen Voraussetzungen der Privilegierung vorliegen.[83] Gleiches gilt für ein Wohnrecht, das den Überlassenden über die Selbstnutzung hinaus zur Fremdvermietung berechtigt, sowie für ein nur schuldrechtlich vorbehaltenes Nutzungsrecht.

 

Rz. 89

Bei Vorbehalt eines Nießbrauchs ist dessen vom schenkungsteuerpflichtigen Erwerb abzugsfähiger Wert (siehe § 1 Rdn 7 ff.>) entsprechend i.H.v. 10 % zu kürzen, da dieser mit dem nach § 13d ErbStG befreiten Vermögen in wirtschaftlichem Zusammenhang steht, § 10 Abs. 6 S. 5 ErbStG. Gleiches gilt für alle anderen Lasten und Schulden.

[83] R E 13d Abs. 9 S. 2 ErbStR 2019.

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