Rz. 96
Die Steuerbefreiung für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände greift auch bei Schenkungen und kann im Rahmen des § 14 Abs. 1 ErbStG (siehe § 7 Rdn 1 ff.>) alle 10 Jahre in Anspruch genommen werden. Hausrat sind die Gegenstände des privaten Wohnumfelds, wie die Wohnungseinrichtung einschließlich Gegenstände der Unterhaltung und Bildung (z.B. Fernsehgerät, Computer, Bücher, Bilder), Lebensmittel (z.B. auch Weinkeller) und größere Musikinstrumente, die einem Einrichtungsgegenstand nahekommen (z.B. Klavier). Auch ein überwiegend privat genutzter Pkw gehört zum Hausrat. Andere bewegliche körperliche Gegenstände i.S.d. Regelung sind in erster Linie Schmuck, Tiere, individuell genutzte Musikinstrumente und Sportgeräte.
Rz. 97
Steuerfrei bleiben:
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Hausrat beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I (siehe § 5 Rdn 12>), soweit der Wert insgesamt 41.000 EUR nicht übersteigt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a ErbStG; |
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andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b ErbStG; |
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Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12.000 EUR nicht übersteigt, § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c ErbStG. Für diese Personen besteht also ein einheitlicher Freibetrag i.H.v. 12.000 EUR für Hausrat und andere bewegliche körperliche Gegenstände. |
Hinweis
Es handelt sich jeweils um einen Freibetrag und nicht etwa um eine Freigrenze. Der Freibetrag steht jedem Erwerber in voller Höhe zu, kann also bei einem Ehegatten und mehreren Kindern vervielfältigt werden.
Rz. 98
Die Befreiung gilt nicht für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen. Dies gilt nach Ansicht des BFH allerdings nicht, wenn diese Gegenstände zu Schmuck verarbeitet worden sind. Die Befreiung greift ferner nicht für Kulturgüter, die von der Steuerbefreiung des § 13 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG erfasst sind (siehe Rdn 101 ff.>).
Rz. 99
Die Steuerbefreiung greift auch im Rahmen der mittelbaren Schenkung, d.h. Schenkung von Geld mit der Zweckbestimmung zur Anschaffung von genau bestimmten Haushaltsgegenständen. Der geschenkte Gegenstand ist dann – wie bei der mittelbaren Grundstücksschenkung (siehe § 1 Rdn 164 ff.>) – der privilegierte Haushaltsgegenstand.
Rz. 100
Wird dem Erwerber ein Nutzungsrecht am steuerbefreiten Hausrat von Todes wegen oder lebzeitig zugewendet, (z.B. dem längerlebenden Ehegatten an der Wohnungseinrichtung), fällt der Wert des Nutzungsrechts grundsätzlich auch unter die Steuerbefreiung.