Die Ehefrau leitet ein selbstständiges Beweisverfahren ein, um den Wert einer im Endvermögen des Ehegatten befindlichen Immobile feststellen zu lassen. Der Ehemann ist der Auffassung, das Grundstück habe lediglich einen Wert von 300.000,00 EUR, so dass sich für ihn zusammen mit den übrigen Vermögensgegenständen ein Endvermögen in Höhe von insgesamt 400.000,00 EUR ergeben würde; die Ehefrau hält dagegen einen Wert von 400.000,00 EUR für angemessen, so dass sich ein Endvermögen des Ehemannes in Höhe von 500.000,00 EUR ergeben würde. Der Zugewinn der Ehefrau beträgt unstreitig 200.000,00 EUR. Anfangsvermögen war unstreitig bei beiden Ehegatten keines vorhanden gewesen.
Nach der Berechnung des Ehemannes ergibt sich ein Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau in Höhe von (400.000,00 EUR – 200.000,00 EUR) x 1/2 = 100.000,00 EUR. Nach den Berechnungen der Ehefrau beträgt der Zugewinnausgleich (500.000,00 EUR – 200.000,00 EUR) x 1/2 = 150.000,00 EUR. Die streitige Differenz, die durch das selbstständige Beweisverfahren zu klären ist, beträgt somit 50.000,00 EUR. Daher ist der Verfahrenswert auf 50.000,00 EUR festzusetzen.