Verfahrensgang
AG Berlin-Pankow/Weißensee (Beschluss vom 03.06.2022; Aktenzeichen 23 F 7579/20) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Amtsgerichts Pankow (Familiengericht) vom 03.06.2022 - 23 F 7579/20 - abgeändert und der Verfahrenswert auf 5.000 Euro festgesetzt.
2. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. In dem vorliegenden selbstständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller mit Schriftsatz vom 9.12.2020 die Feststellung eines Immobilienwertes begehrt, um diesen Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten einstellen zu können.
Zu Beginn des Verfahrens teilten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich des Wertes der Immobilie nicht mit. Mit Schriftsatz vom 5.8.2021 hat der Antragsteller seinen Antrag zurückgenommen, nachdem die Beteiligten sich am 04.08.2021 umfassend in einer Trennungs- und Ehescheidungsfolgenvereinbarung zu UR-Nr. 651/2021 des Notars A. in Berlin geeinigt hatten. Dabei sind die Beteiligten von einem Wert des Grundstücks von 2.730.000,00 EUR ausgegangen. Das Grundstück ist mit einem Grundpfandrecht in Höhe von 500.000,00 EUR belastet. Das dem Grundpfandrecht zugrunde liegende Darlehen valutierte zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung noch mit 330.000 EUR, so dass der Nettowert des Grundstücks danach 2.400.000,00 EUR betrug. Der Antragsteller ging davon aus, dass die im Miteigentum der Antragsgegnerin stehenden 99 % Miteigentumsanteile der Antragsgegnerin deren Zugewinn ausmachten. Seinen eigenen Miteigentumsanteil von 1/100 bewertete er mit 24.000,00 EUR, den der Antragsgegnerin mit 2.376.000,00 EUR.
Das Amtsgericht hat den Verfahrenswert für das selbstständige Beweisverfahren auf 513.00,00 EUR festgesetzt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Verfahrenswert des selbständigen Beweisverfahrens richte sich nach dem Wert des Anspruchs der eventuell folgenden Hauptsache und bemesse sich nach der Hälfte des zu sichernden Anspruchs. Hier habe die Bemessung des Zugewinnausgleichsanspruch des Antragstellers vorbereitet werden sollen. Diesen hätten die Beteiligten im weiteren Verlauf des Verfahrens auf 1.026.000,00 EUR bemessen, die Hälfte davon betrage 513.000,00 EUR.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, dass der Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf 5.000 EUR festzusetzen sei. Meinungsverschiedenheiten über die Höhe des Immobilienwertes habe es zwischen den Beteiligten zu keinem Zeitpunkt gegeben. Es sei um andere Positionen gestritten worden. Mangels anderweitiger Anknüpfungspunkte komme deshalb die Auffangvorschrift des § 42 Abs. 3 FamGKG zum Zuge.
II. Die Beschwerde ist gemäß § 59 FamGKG zulässig. Sie ist auch begründet.
Der Verfahrenswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrundegelegt werden. Entscheidend ist der zu Grunde liegende Streit. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstandes und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert (OLG Hamm, Beschluss vom 26.9.2013 - II-4 WF 181/13 -, Juris, Rn. 7; Schneider, NJW-Spezial 2011, 731).
Beide Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Immobilienwert von 2.400.000,00 EUR aus. Es gab zu keinem Zeitpunkt Streit über die Höhe des Immobilienwertes. Dies hat die Antragsgegnerin in dem Beweissicherungsverfahren mehrfach zum Ausdruck gebracht und dessen Sinnhaftigkeit in Frage gestellt. Die Differenz der von den Beteiligten errechneten Zugewinnausgleichsforderung resultiert aus der Berücksichtigung anderweitiger Vermögenspositionen insbesondere im Endvermögen des Antragstellers und im Anfangsvermögen der Antragsgegnerin. Es ist deshalb entsprechend den Ausführungen des Antragstellers gerechtfertigt, hinsichtlich der Wertfestsetzung auf die Auffangklausel des § 42 Abs. 3 FamGKG zurückzugreifen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 59 Abs. 3 FamGKG). Der Festsetzung eines Verfahrenswertes für das Beschwerdeverfahren bedarf es im Hinblick daher nicht.
Die Entscheidung ist gemäß § 59 Abs. 1 S. 5, § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.
Fundstellen
AGS 2022, 523 |
NJW-Spezial 2022, 733 |