Leitsatz (amtlich)
Der Gegenstandswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach der Differenz der Zugewinnausgleichsforderung, die sich aufgrund der unterschiedlichen Vorstellungen über die Höhe des Immobilienwertes errechnet.
Verfahrensgang
AG Siegen (Beschluss vom 27.06.2013; Aktenzeichen 15 FH 133/11) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG - Familiengericht - Siegen vom 27.6.2013 abgeändert und der Verfahrenswert auf bis zu 300 EUR festgesetzt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
In dem vorliegenden selbständigen Beweisverfahren hat der Antragsteller die Feststellung eines Immobilienwertes begehrt, um diesen Wert bei der Berechnung der Zugewinnausgleichsforderung zwischen den Beteiligten einstellen zu können.
Zu Beginn des Verfahrens teilten die Beteiligten ihre unterschiedlichen Vorstellungen hinsichtlich des Wertes der Immobilie nicht mit. Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens beläuft sich der Wert der Immobilie unstreitig auf 140.000 EUR zum Ende der Ehezeit. Mit diesem Wert errechnet sich der Antragsteller einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin i.H.v. 44.044,53 EUR. Die Antragsgegnerin errechnet eine Zugewinnausgleichsforderung des Antragstellers nach Berücksichtigung von Verbindlichkeiten i.H.v. 37.870,33 EUR.
Das AG hat den Verfahrenswert für das selbständige Beweisverfahren auf 140.000 EUR festgesetzt.
Dagegen richtet sich die Beschwerde des Antragstellers. Er ist der Ansicht, dass der Wert des selbständigen Beweisverfahrens auf 44.000 EUR festzusetzen sei, da er in dieser Höhe einen Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Antragsgegnerin geltend mache.
Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig.
Sie ist auch begründet.
Der Verfahrenswert eines selbständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist der zugrunde liegende Streit. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstandes und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert (Schneider, NJW-Spezial 2011, 731).
Beide Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Immobilienwert von 140.000 EUR aus. Mangels Streit über die Höhe des Immobilienwertes hat das selbständige Beweisverfahren keinen eigenständigen Wert - die Differenz der von den Beteiligten errechneten Zugewinnausgleichsforderung resultiert aus der Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Damit ist vom Mindestwert auszugehen und der Verfahrenswert des selbständigen Beweisverfahrens war auf bis zu 300 EUR festzusetzen.
Da das Beschwerdegericht den Verfahrenswert von Amts wegen festsetzen kann, war es an den Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gebunden.
Eine Entscheidung über die Kosten war nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und Kosten nicht erstattet werden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).
Die Entscheidung ist gem. § 59 Abs. 1 S. 5, § 57 Abs. 7 FamGKG unanfechtbar.
Fundstellen
Haufe-Index 5676594 |
FuR 2014, 245 |
MDR 2014, 179 |