Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 136
Die Privatnutzung des PC/Laptops bedarf – insbesondere auch im Hinblick auf die Internet- und Intranetnutzung – der vorherigen Genehmigung des Arbeitgebers, die arbeitsvertraglich oder durch Betriebsvereinbarung erfolgen kann. Auf die private Internetnutzung sind die zu Privattelefonaten entwickelten Grundsätze unter Beachtung einiger Besonderheiten nach verbreiteter Ansicht weitgehend übertragbar. Die Privatnutzung betrieblicher Kommunikationseinrichtungen ist daher nicht grundsätzlich arbeitsvertragswidrig. Ob und in welchem Umfang sie eine Pflichtverletzung darstellt, richtet sich in erster Linie nach den arbeitsvertraglichen Regelungen bzw. vorliegenden Betriebsvereinbarungen, insbesondere nach dem Bestehen eines Verbotes durch den Arbeitgeber.
Rz. 137
Bei einer privaten Nutzung des Internets oder des Dienst-PCs ist nach Auffassung des BAG kündigungsrelevant
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das Herunterladen einer erheblichen Menge von Daten aus dem Internet auf betriebliche Datensysteme ("unbefugter Download"), insbesondere wenn damit einerseits die Gefahr möglicher Vireninfizierungen oder anderer Störungen des – betrieblichen – Betriebssystems verbunden sein können oder andererseits von solchen Daten, bei deren Rückverfolgung es zu möglichen Rufschädigungen des Arbeitgebers kommen kann, beispielsweise weil strafbare oder pornografische Darstellungen heruntergeladen werden; |
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die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internetanschlusses als solche, weil durch sie dem Arbeitgeber – zusätzliche – Kosten entstehen und der Arbeitnehmer die Betriebsmittel – unberechtigterweise – in Anspruch genommen hat; |
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die private Nutzung des vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Internets während der Arbeitszeit, weil der Arbeitnehmer während des Surfens im Internet zu privaten Zwecken seine arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringt und dadurch seine Arbeitspflicht verletzt. Derartige Pflichtverletzungen sind durch das Gericht in hinreichender Weise festzustellen. Nur im Falle exzessiver Privatnutzung des Internets ist eine Abmahnung entbehrlich. Bestreitet der Arbeitnehmer an den vom Arbeitgeber genannten Tagen die Privatnutzung des Dienst-PC, ist dieses Bestreiten nicht unerheblich, wenn der Arbeitnehmer nicht allein auf den Dienst-PC Zugriff hatte. Dies gilt umso mehr, wenn er für einige der betreffenden Tage substantiiert dargelegt hat, dass er wegen seiner Abwesenheit den Dienst-PC nicht privat nutzen konnte. |
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Der Kündigende ist im Einzelnen darlegungs- und beweispflichtig für alle Umstände, die als wichtige Gründe geeignet sind und er muss in vollem Umfang auch die Voraussetzungen für die Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung zum Ablauf der Kündigungsfrist nachweisen. Den kündigenden Arbeitgeber trifft damit auch die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass solche Tatsachen nicht vorgelegen haben, die die Handlung des Arbeitnehmers als gerechtfertigt erscheinen lassen. |
Rz. 138
Das Installieren und Nutzen von Software, die zur Nutzung der Entwicklungsumgebung vorbehalten ist, in der Produktivumgebung ohne entsprechende Genehmigung des Arbeitgebers, kann wegen der damit verbundenen Gefährdung des Netzwerkes einen wichtigen Grund an sich für eine außerordentliche Kündigung darstellen.
Bei einer privaten Internetnutzung während der Arbeitszeit verletzt der Arbeitnehmer grundsätzlich seine (Hauptleistungs-)Pflicht zur Arbeit. Die private Nutzung des Internets darf die Erbringung der arbeitsvertraglich geschuldeten Arbeitsleistung nicht erheblich beeinträchtigen. Die Pflichtverletzung wiegt dabei umso schwerer, je mehr der Arbeitnehmer bei der privaten Nutzung des Internets seine Arbeitspflicht in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht vernachlässigt. Im Falle des fast täglichen umfangreichen Aufrufs verschiedener pornografischer Internetseiten besteht die Gefahr einer Rufschädigung des Arbeitgebers.
Rz. 139
Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung "an sich" kann vorliegen, wenn der Arbeitnehmer das Internet während der Arbeitszeit zu privaten Zwecken in erheblichem zeitlichem Umfang ("ausschweifend") nutzt und damit seine arbeitsvertraglichen Pflichten verletzt. Die private Nutzung von Internet und E-Mail am Dienst-PC trotz entsprechendes Verbots während der Arbeitszeit rechtfertigt jedenfalls dann eine fristlose Kündigung, wenn der Arbeitnehmer sowohl an mehreren Tagen durchgehend und als auch über Monate hinweg regelmäßig URL-Aufrufe und E-Mails zu privaten Zwecken getätigt hat. Dies gilt umso mehr, wenn zwischen den einzelnen URL-Aufrufen ein Zeitraum von weniger als ein bis zwei Minuten liegt, denn dazwischen kann keine Arbeitsleistung erbracht worden sein.
Rz. 140
Fehlt eine solche ausdrückliche Regelung, so soll der Arbeitnehmer in der Regel berechtigterweise von der Duldung derartiger Handlungen ausgehen können. Die Gestattung des Arbeitgebers zur Privatnutzung von im Betrieb vorhandenen technischen Einrichtunge...