Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 85
Ob die Verwendung des Autotelefons zu privaten Zwecken vertragswidrig und damit kündigungsrelevant ist, hängt von den konkreten betrieblichen Umständen ab. In der Rechtsprechung ist allgemein anerkannt, dass private Telefonate, die unerlaubt über die betriebliche Fernsprechanlage auf Kosten des Arbeitgebers geführt werden, grundsätzlich sogar den Ausspruch einer fristlosen Kündigung rechtfertigen können. Verstöße der Arbeitnehmer gegen das Verbot der Privatnutzung des Autotelefons berechtigen den Arbeitgeber zur Abmahnung. Im Wiederholungsfall kommt eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht. Eine vorherige Abmahnung ist regelmäßig notwendig, wenn keine klare betriebliche Regelung für die Privatnutzung vorhanden ist. Der Arbeitgeber kann einen Arbeitnehmer außerordentlich kündigen, wenn dieser eine kostenpflichtige Privatnutzung seines Diensthandys nicht korrekt abrechnet und die von ihm zu tragenden Kosten zum Nachteil des Arbeitgebers verschleiert.
Rz. 86
Die unzulässige Privatnutzung des Autotelefons während der Arbeitszeit stellt eine Verletzung der arbeitsvertraglichen Hauptpflicht zur Erbringung der Arbeitsleistung dar. Derartige Pflichtverletzungen kann der Arbeitgeber abmahnen und je nach Schwere und Dauer auch zum Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung nehmen.
Rz. 87
Verstößt der Arbeitnehmer trotz einschlägiger Abmahnung gegen das – zulässige – Verbot, private Telefongespräche zu führen, so kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung – ggf. auch eine außerordentliche Kündigung – rechtfertigen. In Ausnahmefällen kann sogar eine außerordentliche Kündigung in Betracht kommen. Privatgespräche vom Autotelefon sind ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 BGB, wenn dem Arbeitnehmer solche Telefongespräche auf Kosten des Arbeitgebers untersagt sind. Bei nur geringem Umfang bedarf es aber einer vorherigen Abmahnung. Auch wenn die Privatnutzung des Autotelefons grundsätzlich erlaubt ist, muss der Arbeitnehmer – soweit dies vorgesehen ist – private Gespräche durch eine entsprechende Vorwahl kennzeichnen. Geschieht dies nicht, ist bei einer großen Anzahl von Telefonaten eine Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung möglich. Darüber hinaus darf der Arbeitnehmer von der Privatnutzung des Autotelefons nur insoweit Gebrauch machen, als dies anzunehmender Weise noch von der Zustimmung des Arbeitgebers gedeckt ist, sonst kann ihm nach Abmahnung gekündigt werden. Dienstlich veranlasste Privatgespräche sind kündigungsirrelevant.
Rz. 88
Beispiel
Der Arbeitnehmer unterrichtet seine Ehefrau davon, dass er im Stau steht und sich deshalb die Heimkehr von der Dienstreise um drei Stunden verzögert; der Arbeitnehmer unterrichtet seine Ehefrau davon, dass für die Abendstunden überraschend ein Meeting einberufen wurde.
Rz. 89
Deklariert der Arbeitnehmer private Telefongespräche mit dem Autotelefon entgegen betrieblicher Regelung fälschlich durch Vorwahl bestimmter Ziffern als vom Arbeitgeber zu zahlende Dienstgespräche, so liegt darin eine Vertragspflichtverletzung, die den Vertrauensbereich berührt. Dieses Verhalten ist geeignet, eine – auch außerordentliche – Kündigung zu begründen. Im Rahmen der Interessenabwägung kommt es entscheidend auf das Ausmaß der Verfehlung sowie auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit an. Eine Abmahnung ist erforderlich, wenn es sich um gelegentliche Falschdeklarierungen handelt und zwar auch dann, wenn sie auf Versehen beruhen. Dies gilt auch dann, wenn Privatgespräche über das Autotelefon grundsätzlich gestattet sind, jedoch eine übermäßige Nutzung stattfindet.