Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 196
Nach § 40 Abs. 2 BetrVG steht dem Betriebsrat Informations- und Kommunikationstechnik gleichrangig neben Räumen, sachlichen Mitteln und Büropersonal zur Verfügung. Die Beschränkung des Sachmittelanspruch des Betriebsrats auf den erforderlichen Umfang dient dazu, eine übermäßige finanzielle Belastung des Arbeitgebers zu verhindern. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts obliegt dem Betriebsrat die Prüfung, ob ein von ihm verlangtes Sachmittel zur Erledigung von Betriebsratsaufgaben erforderlich und vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen ist. Die Entscheidung hierüber darf er nicht allein an seinen subjektiven Bedürfnissen ausrichten. Von ihm wird vielmehr verlangt, dass er die betrieblichen Verhältnisse und die sich ihm stellenden Aufgaben berücksichtigt. Dabei hat er die Interessen der Belegschaft an einer sachgerechten Ausübung des Betriebsratsamts einerseits und berechtigte Interessen des Arbeitgebers, auch soweit sie auf eine Begrenzung der Kostentragungspflicht gerichtet sind, gegeneinander abzuwägen. Diese Grundsätze gelten auch für das Verlangen des Betriebsrats auf Überlassung von Informations- und Kommunikationstechnik. Die Entscheidung des Betriebsrats über die Erforderlichkeit des verlangten Sachmittels unterliegt der arbeitsgerichtlichen Kontrolle. Diese ist auf die Prüfung beschränkt, ob das verlangte Sachmittel aufgrund der konkreten betrieblichen Situation der Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats dient und der Betriebsrat bei seiner Entscheidung nicht nur die Interessen der Belegschaft berücksichtigt, sondern auch berechtigten Belangen des Arbeitgebers Rechnung getragen hat. Dient das jeweilige Sachmittel der Erledigung betriebsverfassungsrechtlicher Aufgaben und hält sich die Interessenabwägung des Betriebsrats im Rahmen seines Beurteilungsspielraums, kann das Gericht die Entscheidung des Betriebsrats nicht durch seine eigene ersetzen.
Rz. 197
Nach § 40 Abs. 1 BetrVG trägt der Arbeitgeber die durch die Tätigkeit des Betriebsrates entstehenden Kosten. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber für die Sitzungen, die Sprechstunden und die laufenden Geschäftsbeziehungen in erforderlichem Umfang, auch Räume, sachliche Mittel, Informations- und Kommunikationstechnik sowie Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Durch § 40 Abs. 2 BetrVG wird dem Betriebsrat kein Anspruch auf Kommunikations- und Informationstechnik ohne besondere Prüfung der Erforderlichkeit eingeräumt. Soweit im Betrieb Personalcomputer vorhanden sind, darf der Betriebsrat sie mitbenutzen. Der Arbeitgeber kann ihm dies nur verwehren, wenn er ihm einen geeigneten Personalcomputer zur Verfügung stellt. Ist ein hinreichender Bedarf vorhanden, sind dem Betriebsrat eigene Computer zur Verfügung zu stellen. Der Bedarf ist konkret darzulegen. Die bloße Erleichterung der Betriebsratsarbeit reicht nicht aus. Vielmehr besteht ein Anspruch erst, wenn der Betriebsrat andernfalls seine gesetzlichen Pflichten nicht erfüllen könnte.
Rz. 198
Der Betriebsrat ist gemäß § 34 Abs. 3 BetrVG verpflichtet, allen Betriebsratsmitgliedern die Möglichkeit einzuräumen, jederzeit auf elektronischem Weg Einsicht in die elektronisch gespeicherten Daten und in die eingehenden und ausgehenden E-Mails des Betriebsrats zu nehmen. Auch auf Datenträgern gespeicherte elektronische Dateien sind Unterlagen i.S.d. § 34 Abs. 3 BetrVG Die Mitglieder des Betriebsrats haben deshalb das Recht, jederzeit die Unterlagen einzusehen. Das Einsichtsrecht umfasst die Möglichkeit zur Einsichtnahme auf elektronischem Weg. Es kann nicht – auch nicht durch Beschluss des Betriebsrats – unter Berufung auf die Notwendigkeit des Datenschutzes ganz oder teilweise ausgeschlossen oder beschränkt werden.