Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 25
Grundsätzlich ist die Verweigerung der Herausgabe von Arbeitsmitteln nach fristloser Kündigung oder nach Ablauf der Kündigungsfrist auch im Falle eines Rechtsstreits über die Kündigung als wichtiger Grund für eine Kündigung geeignet. Der Arbeitgeber kann etwa dringend auf die Geräte angewiesen sein, um sie an einen Nachfolger des gekündigten Arbeitnehmers zu übergeben, der für die Arbeitsaufnahme diese Gegenstände benötigt.
Rz. 26
Vom Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber begangene Straftaten, insbesondere Diebstähle oder sonstige Vermögensdelikte zum Nachteil des Arbeitgebers, rechtfertigen in der Regel eine außerordentliche Kündigung auch ohne vorherige Abmahnung. Dies gilt auch bei einem bloßen Versuch.
Verweigert der Arbeitnehmer hartnäckig die Herausgabe, kann dies je nach den Umständen des Einzelfalles auch ohne vorangegangene Abmahnung geeignet sein, eine außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Arbeitgeber zwar keine Abmahnung ausgesprochen, aber eine Strafanzeige angedroht hat.
Rz. 27
Die vorsätzliche Vernichtung von Arbeitsmitteln kann einen Grund für eine (außerordentliche) Kündigung darstellen.
Rz. 28
Allein die Weigerung, einen etwaigen nicht bestehenden Herausgabeanspruch zu erfüllen, führt nicht dazu, dass eine Arbeitnehmerin eine grobe Vertragspflichtverletzung begangen hat, die zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt.
Rz. 29
Löscht ein Arbeitnehmer absichtlich auf dem Server befindliche Daten des Arbeitgebers mit der Folge, dass diese nur mit erheblichem Aufwand und unter Hinzuziehung eines Drittunternehmens wiederhergestellt werden können, ist ein solches Verhalten grundsätzlich als wichtiger Grund im Sinne des § 626 Abs. 1 BGB geeignet. Dabei kommt es nicht maßgeblich darauf an, ob und mit welchem Aufwand ein Teil dieser gelöschten Daten wiederhergestellt werden konnte oder darauf, ob und in welchem Umfang die Arbeitgeberin für den weiteren Geschäftsablauf diese Daten tatsächlich benötigte. Denn es gehört zu den vertraglichen Nebenpflichten eines Arbeitsverhältnisses im Sinne des § 241 Abs. 2 BGB, dass der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber den Zugriff auf betriebliche Dateien nicht verwehrt oder unmöglich macht. Wenn ein Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber eigenmächtig den Zugriff zu solchen Daten entzieht oder diese in einer Weise löscht, dass sie nur mit erheblichem Aufwand wiederherzustellen sind, verstößt er derart gegen die selbstverständlichen Nebenpflichten eines jeden Arbeitnehmers, die Interessen des Arbeitgebers als seines Vertragspartners zu berücksichtigen, dass ein solches Verhalten in aller Regel zur sofortigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses berechtigt und die Fortsetzung bis zum Ende der Kündigungsfrist unzumutbar ist. Die vorsätzliche Datenveränderung und Datenlöschung ist auch strafbewehrt. § 303a StGB schützt Daten, an denen einer anderen Person als dem Täter ein unmittelbares rechtlich schutzwürdiges Interesse in Form einer eigentümerähnlichen Verfügungsbefugnis zusteht, gegen Beeinträchtigungen durch Löschen, Unterdrücken, Unbrauchbarmachen und Verändern. Geschützt ist durch § 303a StGB die Verfügungsgewalt des Berechtigten über die in Datenspeichern enthaltenen Informationen. Dieser Schutz gilt unabhängig von einer vorhandenen Datensicherung gegenüber unbefugtem Zugriff. Es ist allgemein anerkannt, dass Straftaten gegenüber dem Arbeitgeber grundsätzlich zur fristlosen Kündigung des Arbeitsverhältnisses gemäß § 626 Abs. 1 BGB berechtigen.
Rz. 30
Checklisten
Herausgabeanspruch des Arbeitgebers
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Anspruchsgrundlagen: §§ 666 analog, 861, 985 BGB |
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Kein Zurückbehaltungsrecht des Arbeitnehmers nach § 273 BGB |
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Besitzer oder Besitzdiener? |
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Vorbereitender Auskunftsanspruch: § 259 BGB |
Ansprüche des Arbeitgebers bei verbotener Eigenmacht
Ansprüche des Arbeitgebers bei Nichtvorliegen verbotener Eigenmacht
Anspruch bei schuldhafter Unmöglichkeit der Herausgabe
Anspruch des Arbeitgebers bei Beschädigung und Verlust
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Schadensersatz: §§ 280, 823 BGB |
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Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleiches beachten |