[Rubrum wie Muster 6.1.]
Der Anstellungsvertrag vom _________________________ wird ergänzt und geändert wie folgt:
I. Ergänzung des Anstellungsvertrages vom _________________________
§ 3a Befristeter Heimarbeitsplatz (Homeoffice)
Die Parteien vereinbaren unter dem Vorbehalt des jederzeitigen Widerrufs nach § 3a (10) was folgt:
(1) Der Angestellte wird ab 1.4.2021 seine Tätigkeit im Rahmen des Projekts "_________________________" an seinem Heimarbeitsplatz (Homeoffice) ausüben. Diese Regelung gilt befristet bis zum 31.3.2023.
(2) Der Angestellte verrichtet abgestimmt mit den Kunden- und Projektanforderungen seine Tätigkeit in seiner Wohnung (Homeoffice) an dem dort vorhandenen Arbeitsplatz, soweit dem nicht betriebliche Interessen des Arbeitgebers entgegenstehen, die ihrerseits gegen etwa entgegenstehende Interessen des Angestellten abzuwägen sind. Die außerbetriebliche Arbeitsstätte ist mittels Kommunikations- und Informationsmitteln mit der Betriebsstätte des Arbeitgebers verbunden. Die außerbetriebliche Arbeitsstätte gilt als dem Betriebssitz _________________________ des Arbeitgebers zugeordnet. Der Angestellte hat sicherzustellen, dass sein Arbeitsplatz von der sonstigen Wohnung so räumlich abgegrenzt und abgeschlossen ist, dass Dritte keine Einsicht oder Zugriff auf die dem Angestellten bekannt gewordenen oder anvertrauten Geschäftsvorgänge haben und die Einhaltung der Verpflichtung nach § X des Anstellungsvertrages vom _________________________ gewährleistet ist. Für Tätigkeiten am Sitz des Arbeitgebers stellt der Arbeitgeber dem Angestellten einen Arbeitsplatz (Co-Working-Space in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers in _________________________) zur Verfügung. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit darüber, dass der Angestellte keinen Anspruch auf ein eigenes Büro in den Geschäftsräumen des Arbeitgebers hat.
(3) Der Angestellte erhält keine Kostenerstattung für Telefon- und Datentransferkosten und auch keine Vergütung weiterer durch das Homeoffice entstehender Kosten.
Etwaige Reisekosten von der außerbetrieblichen Arbeitsstätte zum Sitz des Arbeitgebers trägt der Angestellte.
(4) Der Arbeitgeber stellt dem Angestellten eine Ausstattung für die außerbetriebliche Arbeitsstätte zur ausschließlich dienstlichen Nutzung zur Verfügung. Die Ausstattung besteht aus den folgenden Gegenständen und Geräten: Laptop mit Bildschirm und Drucker.
Über die zur Verfügung gestellten Geräte wird eine Inventarliste erstellt und beiderseits gegengezeichnet. Die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel verbleiben in dessen Eigentum. Sie dürfen nicht für private Zwecke genutzt und auch nicht Dritten überlassen werden. Die Nutzung eigener Arbeitsmittel ist dem Angestellten untersagt; im Einzelfall kann eine Einwilligung des Arbeitgebers unter Beachtung der Arbeitsschutzbestimmungen erteilt werden.
Der Arbeitgeber hat die Verantwortung für die von ihm gelieferten Betriebsmittel. Sie müssen den Erfordernissen des Arbeitssicherheitsgesetzes entsprechen. Von den Betriebsmitteln dürfen keine Gefahren für Leben, Gesundheit und Sittlichkeit der Beschäftigten und ihrer Familienangehörigen ausgehen (§ 12 HAG).
(5) Der Arbeitgeber hat eine von einer etwa bestehenden Anlage des Angestellten getrennte Datenkommunikations- und Telefonleitung (gesicherter Remote-Zugang in das Firmennetz des Arbeitgebers) eingerichtet. Diese Leitung ist ausschließlich zur Nutzung im Rahmen des Vertrages bestimmt und wird auf Rechnung des Arbeitgebers geführt. Die Nutzung zu privaten Zwecken ist ausdrücklich ausgeschlossen.
(6) Zu Zwecken der Durchführung dieses Vertrages nutzt der Angestellte ausschließlich die bestehende Datenkommunikations- und Telefonleitung.
(7) Der Angestellte verpflichtet sich, dem Arbeitgeber, von ihm beauftragten Personen sowie Personen, die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen Zugang haben müssen, jederzeit den Zugang zu der außerbetrieblichen Arbeitsstätte innerhalb der individuell geltenden Arbeitszeiten zu gewähren. Der Zugang wird vorher zwischen den Parteien abgestimmt. Der Angestellte sichert zu, dass mit ihm evtl. in häuslicher Gemeinschaft lebende Personen mit der vorstehenden Regelung einverstanden sind.
Der Arbeitgeber hat grundsätzlich ein berechtigtes Interesse daran, den Heimarbeitsplatz inspizieren zu können. Dies gilt zum einen, weil die entsprechende Ausstattung im Eigentum des Arbeitgebers steht, zum anderen, weil der Arbeitgeber arbeitsschutzrechtlich verpflichtet ist, die Grundanforderungen an den Arbeitsplatz zu gewährleisten. Andererseits ist die Wohnung des Angestellten durch Art. 13 GG in besonderer Weise geschützt. Ein Betreten ist daher nur mit Zustimmung des Angestellten möglich.
(8) Der Angestellte haftet dem Arbeitgeber für die Schadensfreiheit der überlassenen Ausstattung der außerbetrieblichen Arbeitsstätte im Rahmen der Rechtsprechung des BAG zur Arbeitn...