Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 31
Nach § 241 Abs. 2 BGB kann das Schuldverhältnis seinem Inhalt nach jeden Teil zur Rücksichtnahme auf die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teils verpflichten. Aus dem Arbeitsverhältnis ergibt sich die Nebenpflicht des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber nicht zu schädigen insbesondere die überlassenen Arbeitsmittel pfleglich zu behandeln und nicht zu beschädigen.
Rz. 32
Gemäß § 249 Abs. 1 BGB hat, wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Gemäß § 249 Abs. 2 Satz BGB kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen, wenn wegen der Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten ist. Die Vorschrift ist auch bei Verlust einer Sache einschlägig. Der Anspruch beschränkt sich dabei auf den Betrag, der zur Herstellung des nach 249 Abs. 1 BGB geschuldeten Zustands erforderlich ist. Die Beurteilung der Erforderlichkeitsgrenze steht unter dem Wirtschaftlichkeitsgebot, so dass nur diejenigen Kosten zu ersetzen sind, die vom Standpunkt eines vernünftigen und wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Behebung des Schadens zweckmäßig und angemessen sind. Der Geschädigte brauchte weder im Interesse des Schädigers zu sparen noch sich daran zu orientieren, was er aufwenden würde, wenn er den Schaden selbst tragen müsste. Für die danach vorzunehmende Abwägung bzw. Einschätzung kommt es auf den Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses an.
Rz. 33
Bei der Beschädigung und dem Verlust von Arbeitsmitteln haftet der Arbeitnehmer bei Vorliegen eines schuldhaften Verhaltens gem. § 280 BGB sowie aus unerlaubter Handlung gem. § 823 BGB. Dabei sind die Grundsätze des innerbetrieblichen Schadensausgleichs zu beachten. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts gilt das dreistufige Haftungsmodell. Dies bedeutet keine Haftung bei leichtester Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers; anteilige Haftung bei mittlerer Fahrlässigkeit und in der Regel volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit und Vorsatz. Daneben ist die Beweislastregelung des § 619a BGB zu beachten, die § 280 Abs. 1 S. 2 BGB verdrängt.
Rz. 34
Der Umfang der dem Arbeitnehmer obliegenden Pflichten ist durch Auslegung des Arbeitsvertrages zu ermitteln. Regelmäßig obliegen dem Arbeitnehmer Obhuts- und Bewahrungspflichten wegen der ihm überlassenen Arbeitsmittel. Bei der Durchführung der Arbeit sind die für die Berufsgruppe üblichen Fertigkeiten und Kenntnisse einzusetzen und erteilte Weisungen zu beachten.
Rz. 35
Die Schadensersatzpflicht setzt einen Kausalzusammenhang voraus. Der Kausalzusammenhang besteht zwischen dem Haftungsgrund (Vertragsverletzung) und dem Verletzungserfolg (haftungsbegründende Kausalität) und den geltend gemachten Schäden (haftungsausfüllende Kausalität). Im Prozess muss die haftungsbegründende Kausalität nach § 286 ZPO, die haftungsausfüllende Kausalität nach § 287 ZPO nachgewiesen werden.
Rz. 36
Schaden ist jeder Nachteil, den der Arbeitgeber infolge eines bestimmten Vorganges oder Ereignisses an seinen Rechtsgütern (hier: Eigentum an den Arbeitsmitteln) erleidet. Bei der Beschädigung von Arbeitsmitteln wird regelmäßig nur ein Vermögensschaden in Betracht kommen.
Rz. 37
Ein Schadensersatzanspruch des Arbeitgebers setzt Verschulden des Arbeitnehmers voraus. Verschulden liegt vor bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit. Vorsätzlich handelt, wer den rechtswidrigen Erfolg vorausgesehen und gewollt hat oder ihn vorausgesehen und billigend in Kauf genommen hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts muss sich das Verschulden nicht nur auf die Pflichtverletzung, sondern auch auf den Eintritt des Schadens beziehen. Ein vorsätzliches Handeln liegt nur dann vor, wenn der Arbeitnehmer den Schaden in seiner konkreten Höhe zumindest als möglich voraussieht und ihn für den Fall des Eintritts billigend in Kauf nimmt. Über die Erkenntnis der Möglichkeit des Eintritts eines schadenstiftenden Erfolges hinaus ist erforderlich, dass der Schädiger den als möglich vorgestellten Erfolg auch in seinen Willen aufnimmt und mit ihm für den Fall seines Eintritts einverstanden ist. Nicht ausreichend ist der vorsätzliche Verstoß gegen Weisungen, solange nicht zusätzlich Vorsatz hinsichtlich des Schädigungserfolges gegeben ist.
Rz. 38
Leichteste Fahrlässigkeit liegt vor bei einem typischen Abirren der Arbeitsleistung, einem "sich vergreifen" oder "sich vertun".
Rz. 39
Mittlere Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt und der missbilligte Erfolg bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt vorhersehbar und vermeidbar gewesen wäre (§ 276 Abs. 2 BGB).
Rz. 40
Grob fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt nach den gesamten Umständen in ungewöhnlich hohem Maße verletzt und unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Grobe Fahrlässigkeit liegt etwa vor bei Un...