Rz. 218

Dies gilt auch für ein Spracherkennungssystem, mit dem der Einsatz von Büropersonal reduziert wird. Nach § 40 Abs. 2 BetrVG hat der Arbeitgeber dem Betriebsrat das zur Durchführung der Aufgaben erforderliche Büropersonal zur Verfügung zu stellen. Hierbei wird es sich in erster Linie um Schreibkräfte handeln, die die anfallende Schreibarbeit des Betriebsrates erledigen.

 

Rz. 219

Da der Betriebsrat einen Anspruch auf Überlassung des erforderlichen Büropersonals hat, ist ihm ein Spracherkennungssystem zur Verfügung zu stellen, wenn dies betriebsüblicher Standard ist.

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