Dr. Stephan Pauly, Dr. Stephan Osnabrügge
Rz. 59
Der Arbeitgeber kann frei darüber entscheiden, ob und in welchem Umfang er die Privatnutzung von Telekommunikationsanlagen am Arbeitsplatz gestattet. Ob ausschließlich eine dienstliche Nutzung der Arbeitsmittel oder auch deren private Nutzung gestattet ist, hängt von den zwischen den Arbeitsvertragsparteien getroffenen Vereinbarungen ab. Die Vereinbarung einer ausschließlich dienstlichen Nutzung ist bei im Eigentum des Arbeitgebers stehenden Arbeitsmitteln der Regelfall, wenn nicht die Arbeitsvertragsparteien eine Vereinbarung getroffen haben, dass dem Arbeitnehmer auch eine Benutzung der Arbeitsmittel des Arbeitgebers zu privaten Zwecken erlaubt sein soll. Eine solche Vereinbarung können die Arbeitsvertragsparteien z.B. nur für einen dem Arbeitnehmer überlassenen Dienstwagen, nicht aber für das Laptop, das iPhone oder sonstige Arbeitsmittel vereinbaren. Ist eine Privatnutzung von Arbeitsmitteln vereinbart worden, kann der Arbeitnehmer diese bis zum Beendigungszeitpunkt nutzen. Da die Privatnutzung ein Vergütungsbestandteil ist, hat der Arbeitnehmer hierauf bis zur Beendigung des Vertragsverhältnisses Anspruch.
Rz. 60
Praktisch bedeutsam wird die Frage, wenn der Arbeitgeber eine fristgerechte Kündigung ausspricht und den Arbeitnehmer in der Kündigungsfrist von der Arbeitsverpflichtung freistellt. Werden Laptop und iPhone dem Arbeitnehmer ausschließlich zur dienstlichen Nutzung überlassen, entfällt bei Freistellung jegliches berechtigtes Interesse des Arbeitnehmers, die dienstlichen Arbeitsmittel Laptop und iPhone weiterhin in seinem Besitz zu behalten. Dies gilt umso mehr, wenn der Arbeitnehmer ohnehin am nächsten Arbeitstag einen von ihm beantragten und vom Arbeitgeber genehmigten Erholungsurlaub antreten wollte. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob der Arbeitgeber berechtigt war, den Arbeitnehmer von der Verpflichtung zur Arbeitsleistung mit sofortiger Wirkung freizustellen; denn auch unabhängig von einer bevorstehenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses und unabhängig von einer Freistellung des Arbeitnehmers von der Arbeitsverpflichtung ist der Arbeitgeber schon aus seinem an den Gegenständen bestehenden Eigentum heraus jederzeit berechtigt, deren Herausgabe durch den Arbeitnehmer zu verlangen.
Rz. 61
Da die Privatnutzung der Arbeitsmittel ein Vergütungsbestandteil ist, muss der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Freistellungszeitraum die Arbeitsmittel weiterhin zur Privatnutzung zur Verfügung stellen und die Unterhaltungs- und Reparaturkosten tragen. Während man bei der Überlassung des Dienstwagens dem Arbeitgeber ein Wahlrecht dahin gehend einräumen kann, statt der Überlassung des Dienstwagens diese Verpflichtung durch die Zahlung des Privatnutzungswertes in Geld zu erfüllen, kommt dies z.B. bei einem Handy oder einem elektronischen Diktiergerät oder einem Laptop kaum in Betracht.
Rz. 62
Zulässig ist, dass sich der Arbeitgeber vertraglich ein jederzeitiges Widerrufsrecht der Privatnutzung hinsichtlich der Arbeitsmittel vorbehält. Macht der Arbeitgeber dann hiervon Gebrauch, muss der Arbeitnehmer die Arbeitsmittel sofort zurückgeben. Eine Aufhebung der Privatnutzung durch Änderungskündigung ist denkbar.
Rz. 63
Hat sich der Arbeitgeber im Arbeits- bzw. Überlassungsvertrag wirksam einen Widerruf vorbehalten, darf die Ausübung des Widerrufsvorbehalts nicht zu einer Umgehung des zwingenden Änderungskündigungsschutzes gemäß § 2 KSchG führen. Andernfalls ist der Widerrufsvorbehalt nach § 134 BGB unwirksam. Der Widerruf einer Nebenleistung stellt dann keine Umgehung des Änderungskündigungsschutzes dar, wenn sich der Widerruf wirtschaftlich auf nicht mehr als 25 % bis 30 % der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers auswirkt. Widerrufsklauseln unterliegen der Überprüfung nach §§ 307 ff. BGB.
Rz. 64
Für die Höhe der Nutzungsentschädigung nimmt die Rechtsprechung bei Dienstwagen an, dass auf die lohnsteuerrechtliche Vorteilsermittlung abzustellen sei. Bei sonstigen Gegenständen, z.B. einem Laptop, muss ermittelt werden, wie viel auf dem freien Markt für die Anschaffung und Nutzung eines vergleichbaren Laptops aufzuwenden wäre. Es ist zu berücksichtigen, dass bei der Kombination dienstlicher und privater Nutzung ein Nutzungswert nicht in gleicher Höhe unterstellt werden kann, da die (Ab-)Nutzung zu einem erheblichen Teil aus der dienstlichen Nutzung resultiert.